
Nutzungsausfall für ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug
Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden.
Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung - unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus - keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az. GSZ 1/86) zum ersatzfähigen Vermögensschaden bei eigenwirtschaftlich genutzten Sachen oder Gütern ist auf die Nutzung von ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzten Sachen oder Gütern nicht übertragbar.
BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17