Elektrifiziertes Camping im neuen Small Van von Mercedes-Benz feiert Premiere
<p>Mercedes‑Benz Vans hat den Führungsanspruch bei Elektromobilität fest in der Strategie verankert und elektrifiziert konsequent alle Baureihen. Dazu gehört ein Angebot an branchenspezifischen Elektromobilitäts-Lösungen – auch für die Reisemobilbranche. Mit dem Concept EQT Marco Polo1 gibt die Marke mit dem Stern einen Ausblick auf den neuen, vollelektrischen und vollwertigen Micro-Camper auf EQT-Basis, der mit zahlreichen Innovationen für das Segment ausgestattet sein wird. Die Serienversion wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2023 vorgestellt. Der Mercedes‑Benz EQT (Stromverbrauch kombiniert (WLTP): 18,99 kWh/100 km; CO2-Emissionen kombiniert (WLTP): 0 g/km), für sich ebenfalls eine Produktneuheit und bereits demnächst bestellbar, vereint als Small Van die Variabilität und das hochwertige Ausstattungsniveau der T‑Klasse – seines konventionell motorisierten Schwestermodells– mit den Vorteilen eines vollelektrischen Antriebs. Zeitnah ist mit dem Marco Polo Modul eine erste, praktische Camper-Lösung für vollelektrische Kurztrips mit dem EQT erhältlich.</p>
„Für uns ist die Zukunft elektrisch – unabhängig von der Größe oder dem Einsatzzweck eines Vans. Jüngster Beweis dieser strategischen Ausrichtung ist unser neuer EQT mit vollelektrischem Antrieb. Mit dem Marco Polo Modul haben wir zudem zeitnah eine erste, einfache Lösung für den vollelektrischen Camping-Ausflug im Angebot. In der zweiten Jahreshälfte 2023 planen wir, unser Angebot mit einem vollwertigen und ebenfalls vollelektrischen Micro-Camper noch weiter auszubauen. Das Concept EQT Marco Polo gibt bereits jetzt einen ersten Ausblick auf das kommende Serienfahrzeug. Wie der Name schon verrät, erweitern wir mit beiden Produkten unsere Marco Polo Familie, basierend auf dem EQT“, sagt Klaus Rehkugler, Leiter Vertrieb Mercedes‑Benz Vans.
Innovative Akzente: Neuer vollwertiger Micro-Camper mit vollelektrischem Antrieb ab Werk
Das Concept EQT Marco Polo basiert auf der EQT‑Variante mit langem Radstand. Das seriennahe Konzeptfahrzeug gibt einen ersten Ausblick auf den neuen, vollelektrischen und vollwertigen Micro‑Camper mit Stern, der sich derzeit noch in Entwicklung befindet. Zur Ausstattung des Concept EQT Marco Polo gehört u.a. ein Aufstelldach mit Dachbett. Dank einer Scherenkonstruktion lässt sich das Aufstelldach mit geringem Neigungswinkel zum Fahrzeugdach einfach anheben. Damit bietet das Concept EQT Marco Polo im Fond ausreichend Platz, um aufrecht zu stehen. Darüber hinaus lässt sich das Aufstelldach für das Camping-typische Freiheitsgefühl mit einem Reißverschluss an der Rückseite rundherum oder in Fensterform öffnen. Das Dachbett verfügt über eine Liegefläche, die 1,97 Meter mal 0,97 Meter misst. Für hohen Schlafkomfort sorgt u.a. ein punktelastisches Tellerfedersystem.
Im Fond befindet sich eine weitere klappbare Schlafmöglichkeit mit 2 Meter mal 1,15 Meter. Dazu findet sich direkt in der zweiten Sitzreihe hinter dem Fahrersitz, ein Element mit versenkter Spülmöglichkeit und einer ebenfalls versenkten, 16 Liter fassenden Kompressor-Kühlbox. Direkt daneben ist eine von zwei Sitzbänken. Eine weitere Sitzgelegenheit befindet sich auf der linken Fahrzeugseite im Innenraum (Blickrichtung Fond-Cockpit). Das hier eingebaute Schubladensystem bietet ausreichend Stauraum für Campingzubehör. Ebenso findet sich hier ein Induktionskochfeld sowie eine aus dem Fahrzeuginnenraum ausziehbare Schublade mit flexibel entnehmbarem Gaskartuschenkocher, so dass gleich zwei Möglichkeiten zum Kochen bestehen.
Auf der rechten Fahrzeugseite im Innenraum (Blickrichtung Fond-Cockpit) ist ein ausklappbarer Tisch, der zudem elektrisch höhenverstellbar ist. Darüber hinaus sind weitere Staufächer integriert.
Alle Möbel-Elemente im Innenraum lassen sich mit wenigen Handgriffen in weniger als 5 Minuten durch zwei Personen entnehmen. So ist der vollelektrische Micro‑Camper bei Bedarf auch als Alltagsfahrzeug nutzbar. Mit seiner Höhe von unter zwei Metern kann er zudem zukünftig problemlos in alle gängigen Garagen, Parkhäuser und Waschanlagen einfahren.

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Das Mobiliar des Concept EQT Marco Polo1 ist nicht nur funktional, sondern passt auch optisch nahtlos in den hochwertigen Innenraum des neuen EQT. So wurde beim Design etwa das Sitzkonzept des elektrischen Small Vans aufgegriffen: Wie die Sitze sind auch die Küchen-, Bank- und Schlafelemente in Artico Microcut gehalten. Die Verkleidungen der Möbelfronten sind derweil im Kontrast dazu in Avola Kirschbaum ausgeführt. In den Fugen sorgt eine Ambientebeleuchtung für die passende Stimmung. Hinzu kommt ein dunkel gehaltener Dachhimmel sowie LED-Beleuchtung im oberen Bettbereich. Darüber hinaus befinden sich insgesamt 7 USB-Anschlüsse im Fahrzeug, davon ein USB-Anschluß im Bereich des Dachbetts und zwei Anschlüsse im Wohnbereich.
Die zukünftige Langversion des EQT, die als Basis für das Konzeptfahrzeug eingesetzt wird, ist in Chromitgrau metallic lackiert und mit kontrastierenden Elementen in Black Gloss ausgestattet. Dazu zählen etwa die schwarz lackierten Chromleisten an Front und Heck sowie die speziellen 19‑Zoll‑Felgen im Diamondcut. Auch der Sandton des Aufstelldachs findet sich an anderen Stellen – wie etwa dem Sonnensegel – wieder. Rötliche Akzente an u.a. Faltenbalg und Felge bringen weitere Farbe ins Spiel.
Ein weiterer Blickfang im Concept EQT Marco Polo1: Das Solarpanel auf dem Aufstelldach. Dieses sowie eine zusätzliche, herausnehmbare Batterieeinheit ermöglichen die autarke Energieversorgung der Campingeinheit für einen gewissen Zeitraum und schonen die Reichweite. Die zusätzliche Batterie ist während des Gebrauchs in einer Schublade in der Sitzbank untergebracht – kann zum Aufladen jedoch einfach entnommen und etwa an der Steckdose in der eigenen Wohnung bzw. Haus oder z.B. auch auf dem Campingplatz geladen werden. Weitere Highlights sind das Sonnensegel, das an der Fahrzeugseite angebracht ist, sowie eine innovative Verdunkelung der Fond-Fenster. Diese lassen sich auf Knopfdruck einfärben. Vorhänge oder Rollladensysteme gehören im Konzeptfahrzeug der Vergangenheit an.
„Klassiker neu gedacht“: Mit dem Marco Polo Modul im Handumdrehen zum Camping-Vergnügen
Mit dem flexibel ein- und ausbaubaren Marco Polo Modul, das unter anderem für den neuen EQT mit kurzem Radstand verfügbar sein wird5, bietet Mercedes‑Benz zeitnah eine erste, praktische Lösung für grundlegende Camping-Ansprüche an. Mit der serienmäßigen Bett- und optionalen Kücheneinheit – beides klassische Lösungen für das Small Van Segment im Campingumfeld – wird der EQT im Handumdrehen zum einfachen Reisebegleiter.
Die Betteinheit bietet eine 2 Meter mal 1,15 Meter große Liegefläche. Ein punktelastisches Tellerfedersystem und eine zehn Zentimeter dicke Matratze sorgen für ergonomisches Liegen bis in die Randbereiche. Zur Nutzung wird das Bettgestell nach vorne ausgezogen und die Matratze ausgeklappt. Während der Fahrt befindet sich das Gestell mit zusammengefalteter Matratze im Kofferraum. Die Fondsitze können dann uneingeschränkt genutzt werden. Zum Serienumfang für hohen Schlafkomfort gehören außerdem händisch anzubringende Verdunklungselemente für die Fensterscheiben und ein Belüftungsgitter mit Insektenschutz, das zwischen Scheiben und Rahmen geklemmt werden kann. Ebenfalls serienmäßig sind zwei Fenstertaschen zwischen C- und D-Säule für kleinere Utensilien.
Die optionale Kücheneinheit basiert auf einem Schubladensystem. Sie umfasst ein Spülbecken mit 12-Liter-Wassertank, eine 15-Liter-Kompressor-Kühlbox und einen flexibel entnehmbaren Gaskartuschenkocher. Weitere Schubladen bieten Platz für Besteck, Geschirr und Lebensmittelvorräte. Darüber hinaus sind in Kombination mit der optionalen Kücheneinheit zwei Campingstühle und ein Tisch erhältlich.
Der Tisch bietet zwei verschiedene Füße. So kann er sowohl im Freien aufgestellt als auch im Innenraum des EQT an der Mittelkonsole befestigt werden – ein Novum im Segment.
Sollte Bett- bzw. Kücheneinheit nicht benötigt werden, gelingt dank des geringen Gewichts der Ein- und Ausbau mit nur wenigen Handgriffen und in kurzer Zeit. Die Fixierung bei Anbringung erfolgt an den Verzurrösen im Kofferraum.
Das gesamte Marco Polo Modul ist in einem stilvollen, cleanen Design und der Farbe Anthrazit gehalten. Damit fügt es sich perfekt in den wertigen Innenraum des vollelektrischen Small Vans ein. Zudem zeigen der Mercedes-Stern sowie –Schriftzug die klare Zugehörigkeit zur Marke.
Das Marco Polo Modul ist zeitnah direkt bei den Mercedes-Benz Niederlassungen und Händlern bestellbar.
Der neue Mercedes‑Benz EQT: Basis für neuartige Camping-Lösungen und vieles mehr
Der neue EQT bildet nicht nur die Basis für das Concept EQT Marco Polo1 und das Marco Polo Modul, sondern bietet Familien sowie freizeitaktiven Menschen und Camping-Fans gleichzeitig einen attraktiven Einstieg in die vollelektrische Welt der Marke mit dem Stern. Der elektrische Small Van ist in naher Zukunft bestellbar. Die Preise beginnen bei rund 49.000 Euro für den EQT mit 90 kW starker E-Maschine und Standardlänge.
Dank des Black-Panel-Grills mit Zentralstern und dynamisch gestalteten Kühllamellen ist der neue EQT auf Anhieb als Mitglied der Mercedes‑EQ-Familie zu erkennen. Der elektrische Small Van kombiniert kompakte Außenmaße mit großem Raumangebot. Dabei bietet er dank der geschützten, schwerpunktgünstigen und platzsparenden Installation der Batterie im Unterboden die nahezu gleiche Variabilität und Funktionalität im Innenraum wie die konventionell angetriebene T‑Klasse. Der EQT ist 4.498 Millimeter lang, 1.859 Millimeter breit und 1.819 Millimeter hoch. Eine Variante mit langem Radstand folgt in 2023.
Ebenso wie die T-Klasse bietet der neue EQT viele Vorteile, die den Alltag für Familien und Freizeitaktive einfach und komfortabel machen. Dazu zählt etwa die niedrige Ladekante von nur 561 Millimetern, die das Beladen mit schweren Gegenständen erleichtert. Die Schiebetüren auf beiden Fahrzeugseiten bieten eine Öffnung von je 614 Millimetern Breite und 1.059 Millimetern Höhe. So ermöglichen sie einen komfortablen Zugang zum Fond, und das Beladen kann inklusive Heckklappe flexibel von drei Seiten erfolgen. Auf der Rückbank finden bis zu drei Kindersitze Platz.
Moderner Elektromotor
Zum Marktstart steht ein Elektromotor mit einer Peakleistung von 90 kW (122 PS) und einem Maximaldrehmoment von 245 Newtonmeter zur Verfügung. Die Lithium-Ionen-Batterie sitzt im Unterboden crashgeschützt vor der Hinterachse mit einer nutzbaren Kapazität von 45 kWh. In der Firma, zu Hause oder an öffentlichen Ladestationen kann der EQT mit Hilfe des Onboard-Laders komfortabel mit 22 kW mit Wechselstrom (AC) aufgeladen werden. Noch schneller geht es an Schnellladestationen mit Gleichstrom (DC), abhängig vom SoC (State of Charge, deutsch: Ladezustand) sowie der Temperatur der Hochvoltbatterie. Der EQT ist mit einem 80 kW DC-Lader ausgestattet, die Ladezeit wird dann 38 Minuten von 10-80 Prozent SoC betragen. Der EQT wird in der Front unter dem Mercedes Stern geladen, was insbesondere beim Laden in der Stadt in engen Parksituationen praktisch und komfortabel ist. Für das AC- und DC-Laden verfügt der EQT serienmäßig über eine CCS-Ladebuchse sowie über ein CCS-Ladekabel.
Nachhaltige Geschäftsstrategie über den gesamten Lebenszyklus hinweg
Mercedes-Benz Vans hat den Führungsanspruch bei Elektromobilität fest in seiner Strategie verankert und elektrifiziert konsequent alle Baureihen. Schon heute können Kunden, Flottenbetreiber und Aufbauhersteller unter vier batterieelektrischen Modellen wählen: dem eVito Kastenwagen, dem eSprinter sowie dem eVito Tourer und dem EQV. Das elektrische Portfolio wird mit dem EQT nun zeitnah auch auf das Small Van Segment ausgeweitet. In Sachen eCamper hat Mercedes‑Benz Vans bislang vor allem mit Partnern im klassischen Zweirechnungsgeschäft zusammengearbeitet. Dies betrifft aktuell vornehmlich die Midsize‑Vans EQV und eVito. In naher Zukunft geht Mercedes-Benz zudem nochmals verstärkt den Trend zum eCamper ab Werk an.
Zudem verfolgt Mercedes‑Benz Vans im Rahmen der nachhaltigen Geschäftsstrategie „Ambition 2039“ das Ziel, bis 2039 die Flotte neuer privater und gewerblicher Transporter über die gesamte Wertschöpfungskette bilanziell CO₂-neutral zu gestalten – von der Entwicklung über das Lieferantennetzwerk, die eigene Produktion, die Elektrifizierung von Produkten bis hin zu erneuerbaren Energien für die Nutzungsphase von Elektrofahrzeugen sowie Recycling. Um dieses anspruchsvolle Ziel zu erreichen, investiert Mercedes‑Benz bis 2030 weitere 40 Milliarden Euro in die Entwicklung batterieelektrischer Fahrzeuge. Ab Mitte des Jahrzehnts werden dabei alle neu eingeführten Vans von Mercedes‑Benz ausschließlich elektrisch sein. Dafür entwickelt Mercedes‑Benz Vans eine grundlegend neue, modulare und vollelektrische Van-Architektur. Sie trägt den Namen VAN.EA. Das Unternehmen plant entsprechende Investitionen in die Entwicklung dieser Plattform für rein-elektrische mittelgroße und große Vans sowie in die Produktionsstandorte.

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Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe
<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Geschädigten vor Glatteisunfällen zu schützen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der Räum- und Streupflicht nicht Genüge getan wurde. Bei winterlichen Straßenverhältnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf öffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung und nicht nur vereinzelte Glättestellen voraus. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind für den Umfang der Räum- und Streupflicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Glättebildung. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben öffentlichen Parkplätzen auch auf Gäste- und Kundenparkplätzen. Dies gilt bei Kundenparkplätzen vor Lebensmittelmärkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Geschäftseröffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenständlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht gänzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgelände in der Nähe eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Geschädigte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fuß betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen überfroren war, wodurch sich Glätte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe im Bereich der Rinne durch entsprechende Streumaßnahmen – mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen – Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Glätte handelt es sich nämlich um eine außergewöhnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauffälliger Witterungslage unbedarfte Fußgänger von einem erhöhten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu stürzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls während der üblichen Geschäftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, für den Gefahren auftreten könnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Glätte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> </p>
Aktuelles
Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote
<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nehmen an der für das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der Geschädigte hat über den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Geschädigten im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Straße befand, auf der er der das Fahrzeug des Geschädigten die Vorfahrt hätte gewähren müssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverständigenkosten waren nicht etwa in Gänze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverständigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil. In § 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich „aus den Umständen“, insbesondere nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Geschädigten dieser auch für die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zur Beauftragung des Sachverständigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsläufig auch immer dem Interesse des Geschädigten, weil es ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverständigenkosten – die dem Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> </p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition
<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gründen: </u></p> <p> Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden hätte. Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings genügen, dass der Geschädigte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Maßnahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anfällt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. ä.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Geschädigte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Geschädigte verstößt insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer übersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Klägers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
Home
DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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