Neuer Toyota Yaris

<p>Der neue Toyota <a href="https://www.toyota.de/yaris2020">Yaris</a> ist ab sofort zu Preisen ab 15.790 Euro bestellbar. Neben zwei sparsamen Dreizylinder-Benzinern steht für den Vortrieb des Kleinwagens ein komplett neuer 1,5-Liter-Hybridantrieb parat, der effizienter und reaktionsschneller denn je ist. Kunden können aus sechs Ausstattungslinien wählen, zum Marktstart gibt es zusätzlich die limitierte Premier Edition.</p>

Neuer Toyota Yaris

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Neuer Toyota Yaris

Aufbauend auf der GA-B Plattform der Toyota New Global Architecture (TNGA), ist die 3,94 Meter lange Neuauflage kürzer, breiter und flacher als ihr Vorgänger. Trotzdem genießen die bis zu fünf Insassen unverändert viel Kopf- und dank eines vergrößerten Radstands sogar mehr Beinfreiheit. Die erweiterte Komfort- und Sicherheitsausstattung macht dabei selbst längere Fahrten besonders angenehm.

In der vierten Modellgeneration fährt bereits die fünftürige Einstiegsversion des neuen Yaris mit elektrisch einstellbaren Außenspiegeln, elektrischen Fensterhebern vorne, Klimaanlage, Zentralverriegelung und einem 4,2 Zoll großen Multi-Informationsdisplay vor. Für Sicherheit sorgen acht Airbags und ein umfassendes Arsenal an aktiven Toyota Safety Sense Sicherheitssystemen: Neben einem Pre-Collision Notbremssystem, das jetzt auch eine Fußgänger- und Fahrradfahrer-Erkennung beinhaltet, sind unter anderem ein Kreuzungsassistent, ein aktiver Spurhalte- und ein Fernlichtassistent sowie eine Verkehrszeichenerkennung an Bord.

Wer sich anstelle des 53 kW/71 PS starken 1,0-Liter-Einstiegsbenziners für den 85 kW/116 PS starken Hybridantrieb (ab 19.990 Euro) entscheidet, profitiert zusätzlich von einer elektronischen Parkbremse, Klimaautomatik und einer Mittelkonsole mit Armauflage. Die hinteren Scheibenbremsen sichern noch bessere Verzögerung.

Ab dem Ausstattungsniveau Comfort (ab 17.090 Euro) kommen Regensensor, Lederlenkrad und das Toyota Touch Multimediasystem hinzu. Neben einer Bluetooth-Freisprecheinrichtung umfasst es die Smartphone-Integration per Apple CarPlay und Android Auto, sodass sich persönliche Apps direkt auf dem Sieben-Zoll-Touchscreen im Fahrzeug nutzen lassen. Auch das Bild der Rückfahrkamera wird auf dem zentralen Display angezeigt. Ein schwarz lackierter Heckspoiler verleiht dem Hybridmodell zusätzliche Dynamik. Als Alternative zum Hybrid und Einstiegsbenziner steht ein 90 kW/121 PS starker 1,5-Liter-Benziner zur Wahl. Das stufenlose Automatikgetriebe Multidrive S schickt die Kraft des großen Dreizylinders dabei serienmäßig an die Vorderräder.

Die speziell für Geschäftskunden vorgesehene Business Edition (ab 21.990 Euro), die stets mit dem effizienten Hybridantrieb kombiniert ist, verfügt darüber hinaus über eine Sitzheizung für die Vordersitze und das Navigationssystem Touch&Go™.

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Der Yaris Club (ab 18.590 Euro) setzt Akzente mit 16-Zoll-Leichtmetallfelgen, einem schwarz lackierten Kühlergrill sowie Scheinwerfern, Nebelscheinwerfern und Rückleuchten in LED-Ausführung. Diese verbessern nicht nur die Sicht und Sichtbarkeit im Straßenverkehr, sondern verleihen dem Kleinwagen auch bei Nacht ein unverkennbares Aussehen. Hinzu kommen elektrische Fensterheber auch in der zweiten Sitzreihe und ein digitales Multi-Informationsdisplay.

Mit einer Zweifarblackierung sorgen die Topmodelle für Aufsehen. Doch auch die inneren Werte fallen ins Auge: Der Yaris Style (ab 22.090 Euro) ist mit schwarzer Teilleder-Ausstattung kombiniert, der Yaris Elegant (ab 22.390 Euro) fährt in Vollleder und hellgrauem Interieur vor. Komplettiert wird die Serienausstattung vom schlüssellosen Smart-Key-Zugangssystem, elektrisch anklappbaren Außenspiegeln, abgedunkelten Heck- und hinteren Seitenscheiben, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen sowie einer Klimaautomatik unabhängig von der Motorisierung. Der zentrale Touchscreen wächst auf acht Zoll, sechs Lautsprecher garantieren Klanggenuss.

Die zum Marktstart angebotene Premiere Edition (ab 22.790 Euro) glänzt mit Vollausstattung und erweitert das Style-Niveau um ein Head-up-Display und eine Ambientebeleuchtung.

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>