Hätten Sie’s gewusst?
<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>
MUSS MAN BEI DEFEKTEM LICHT EIGENTLICH SOFORT ANHALTEN?
Es ist leider eine traurige Tatsache, dass (sehr) viele Verkehrsteilnehmer nicht sonderlich auf den Zustand der Beleuchtung ihres Fahrzeugs achten. Fast jedes zehnte Auto fährt mit einem defekten Licht, ob vorne oder hinten, ob mit oder ohne Wissen des Fahrers. Dieser hat sich vor Fahrtantritt eigentlich von der korrekten Funktionsfähigkeit der Beleuchtung zu überzeugen.
Doch wer macht das schon? Die generelle Frage mit dem Licht hatten wir schon einmal in Flottenmanagement 6/2014 angeschnitten. Doch da ging es eher allgemein um die Benutzung intakter „Beleuchtungseinrichtungen“. Also ob ein Fernlicht eingesetzt werden darf oder wann das Abblendlicht benutzt werden muss.
Hier geht es aber um die simple Tatsache eines defekten, sagen wir, Abblendlichts. Damit ist das Fahrzeug eigentlich nicht mehr verkehrssicher. Ist dem Fahrer der Defekt bewusst, darf er streng genommen nicht mehr weiterfahren. Die Realität lässt aber wie in vielen Fällen Türen offen. Wesentlich ist dabei eben die Unterscheidung zwischen vorsätzlich oder nicht. Im einfachsten Fall bemerkt der Fahrer es schlichtweg nicht (er hat eben auch keine Prüfung vor Fahrtantritt durchgeführt). Dann weisen ihn andere vielleicht darauf hin oder die Polizei hält ihn an. Dabei wird dann häufig auf ein Bußgeld verzichtet, die Lampe könnte ja gerade während der Fahrt ausgefallen sein (oder als Alternative eine Mängelkarte mit Termin zur Vorführung bei einer Polizeiwache). Aber ab dann liegt (allerdings wiederum schwer nachzuweisender) Vorsatz vor.
Neuere Fahrzeuge haben zudem entsprechende Warnleuchten, die jederzeit auf einen Defekt hinweisen. Da liegt dann eigentlich sofort Vorsatz vor, es sei denn, das Fahrzeug befindet sich auf dem Weg zu einer Werkstatt. Bei Vorsatz wären dann im Übrigen auch deutlich höhere (doppelte!) Bußgelder fällig.

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Schaut man sich diese genauer an, so gibt es durchaus Differenzierungen. Die anfallenden Bußgelder unterscheiden sich schon erheblich. Innerorts nimmt man eine gewisse „Grundbeleuchtung“ an. Ein nicht eingeschaltetes Abblendlicht bei Regen, Schneefall oder Nebel wird daher im Bußgeldkatalog mit lediglich 25 Euro (mit Unfall 35 Euro) geahndet. Außerorts ist da deutlich mehr fällig, also 60 Euro, mit Gefährdung 75 und bei Unfall sogar 90 Euro.
Aber schon ohne zusätzliche Beeinträchtigung ist die Wahl der falschen Beleuchtung mit Bußgeld belegt, damit natürlich auch die defekte. Also einfach mit Standlicht fahren kostet bei Abblendlicht erfordernden Sichtverhältnissen zwar nur zehn Euro, bei Gefährdung 15 und bei einem Unfall schon 35 Euro. Auch die Technik spielt dabei zuweilen eine fatale Rolle. Die so bequeme Einstellung des Beleuchtungsassistenzsystems „Auto“ (!) wird nicht allen Situationen gerecht. Eine Sichtbeeinträchtigung durch Nebel erkennt der für „Auto“ verantwortliche Sensor beispielsweise nicht. Der Fahrer muss sich dieser Tatsache bewusst sein, wovon man im Normalfall aber wohl nicht ausgehen kann.
Am Ende bleibt eigentlich nur Klartext zu sprechen: Man muss mit defekter Beleuchtung nicht unmittelbar anhalten, riskiert aber eben nicht nur ein Bußgeld. Gerade auf Landstraßen ist bei entgegenkommenden Verkehr die Einschätzung des seitlichen Abstands von enormer Wichtigkeit. Fällt die Beleuchtung auf einer Seite aus, entsteht der Eindruck, es nähere sich ein Motorrad, mit möglichen schlimmen Folgen. Bei einer Kontrolle bei Dunkelheit kann die Polizei zudem das Fahrzeug an der Weiterfahrt hindern.
Die Praxis zeigt, dass die Polizei (wie auch beim Kommunizieren mit dem Smartphone) die Kontrolle aufgrund der Menge der Verstöße nicht leisten kann, was man an den vielen Beleuchtungsdefekten auf der Straße ablesen kann. Daher ist eigentlich jeder aufgerufen, sich selbst zu kontrollieren und andere auf Beleuchtungsdefekte hinzuweisen.
WAS DARF DIE POLIZEI EIGENTLICH OHNE BLAULICHT?
So manch einer wundert sich über das Verkehrsverhalten von Polizeifahrzeugen ohne Einsatz des Blaulichts/Martinshorns. Den Fall mit Blaulicht hatten wir schon in Flottenmanagement 2/2015 behandelt. Hier ist die Sache aber ein wenig komplizierter. Ja, die Polizei darf sich über die StVO auch ohne Blaulicht hinwegsetzen. Dies regelt § 35 „Sonderrechte“. Dort steht in Absatz 1 geschrieben: „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“
Damit ist im Prinzip ein Freibrief gegeben, beispielsweise für das Überschreiten von Geschwindigkeitsbeschränkungen, das Überfahren einer roten Ampel, die Benutzung der Gegenspur oder das schlichte Blockieren. Dabei ist dies nicht an für Außenstehende erkennbare Polizeifahrzeuge gebunden, sondern kann auch mit privaten Pkw bei einem Einsatz geschehen. Diese Fahrzeuge sind natürlich erst mal nicht als solche zu erkennen. Damit sind für die übrigen Verkehrsteilnehmer keine besonderen Pflichten verbunden. Es ergibt sich also keine Bevorrechtigung, sondern lediglich das Recht, sich über die Verkehrsregeln hinwegzusetzen.
Das muss aber alles bei Wahrnehmung von hoheitlichen und unaufschiebbaren Dienstaufgaben unter besonderer Beachtung der Verkehrslage erfolgen. Denn Absatz 8 schränkt dann doch deutlich ein: „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ Es besteht insbesondere kein „Wegerecht“ wie für Fahrzeuge mit Blaulicht und mit Martinshorn, bei denen der Weg freigegeben werden muss.
Kompliziert wird es allerdings bei einem Unfall. Denn der „Unfallgegner“ konnte ja nicht davon ausgehen, dass das andere Fahrzeug von Sonderrechten Gebrauch macht. Insoweit hat die Polizei dieses Verhalten bei ihren Aktionen zu berücksichtigen, andernfalls ist es ihr Verschulden.
Interessant ist zudem, dass die Polizei keinen Verkehrsstau künstlich herbeiführen darf, um beispielsweise ein verfolgtes Fahrzeug zu stellen. Sie darf aber ein Fluchtfahrzeug vorsätzlich rammen, allerdings nur bei Vorliegen von Gefahren für die Öffentlichkeit.
Es bleibt für die Polizei (oder auch die Feuerwehr) aber natürlich immer abzuwägen, doch blaues Blinklicht (und Martinshorn) einzusetzen, je nach Sachlage ist zu entscheiden. Dann erübrigen sich die Diskussionen um mögliche Schuldfragen. Doch auch bei diesen Einsätzen passieren häufig Unfälle.

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Fünf Jahre Fahrzeug- und Mobilitätsgarantie für alle Pkw-Modelle
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Ford: Sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011
<p> - Knapp 49.000 Fahrzeuge in Deutschland abgesetzt, Marktanteil deutlich gesteigert </p> <p> - Der Ford Focus war im vergangenen Jahr wieder das wichtigstes Ford-Modell </p> <p> - Optimismus für 2012 aufgrund Produktfeuerwerk und neuer Organisation </p> <p> </p> <p> Ford blickt in Deutschland auf ein sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011 zurück. Im vergangenen Jahr konnte Ford seine Zulassungen um 22 Prozent steigern und wuchs damit deutlich stärker als der Gesamtmarkt (17 Prozent). Insgesamt setzte Ford knapp 49.000 Fahrzeuge an Gewerbekunden ab. Der Marktanteil von Ford in diesem Segment betrug im vergangenen Jahr 6,8 Prozent (2010: 6,5 Prozent). Klaus Sawallisch, Leiter Flotten- und Behördenverkauf sowie Re-Marketing der Ford-Werke GmbH: „Wir blieben auch im vergangenen Jahr auf der Erfolgsspur und sind daher sehr zufrieden“. </p> <p> Das wichtigste Modell für Gewerbekunden war der Ford Focus, von dem im vergangenen Jahr 11.300 Einheiten abgesetzt werden konnten, gefolgt vom Ford Mondeo mit 8.400 Einheiten (plus 36 Prozent gegenüber 2010) und dem Ford S-MAX mit 7.100 Einheiten (plus 54 Prozent). Den stärksten Zuwachs erzielte Ford beim Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX, der in 2011 um fast das Vierfache gegenüber dem Vorjahr auf nun 4.400 Einheiten zulegen konnte und damit das Segment der „Kleinen Vans“ deutlich anführt. </p> <p> Ford geht mit Optimismus auch in das Flottenjahr 2012. Wolfgang Kopplin, Direktor Verkauf Ford-Werke GmbH: „In einem insgesamt stabilen Flottenmarkt rechnen wir für uns mit einem weiteren Zuwachs von etwa vier bis fünf Prozent. Dazu zünden wir dieses Jahr ein neuerliches Produktfeuerwerk und wir werden die neu geschaffene Organisation zur Eroberung der kleinen und mittleren Flotten erstmals voll umfänglich nutzen können“. Ford Deutschland hat im vergangenen Jahr eine neue Organisation mit professionellen Gewerbe-Beratern etabliert und implementiert aktuell das bundesweite Konzept von speziell auf Gewerbekunden ausgerichtete Händlerbetriebe. Diese Ford-Partner halten maßgeschneiderte Angebote und Serviceleistungen speziell für Flottenkunden bereit. </p> <p> Auf der Produktseite geht es insbesondere um den neuen 1,0-Liter-Dreizylinder-Ford EcoBoost- Benzindirekteinspritzermotor aus Kölner Produktion. Dieses neue Triebwerk steht ab Frühjahr im Ford Focus und ab Mitte des Jahres auch im Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX zur Verfügung. Ein anderes Highlight ist die völlig neue Ford B-MAX-Baureihe, mit der sich Ford sehr gute Verkaufschancen auch bei Gewerbekunden ausrechnet. Der Ford B-MAX, die Markteinführung ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, wartet unter anderem mit dem Verzicht auf eine B-Säule und einem daraus resultierenden innovativen Schiebetür-Konzept auf. </p> <p> Darüber hinaus steht beim Ford B-MAX auch der neue Ford EcoBoost-Motor mit 1,0 Liter Hubraum als besonders interessante Variante bereits ab Markteinführung zur Verfügung. Klaus Sawallisch: „Die Kombination aus attraktivem Anschaffungspreis und sehr günstigem Verbrauch bei hohem Fahrspaß wirkt sich positiv auf die operativen Kosten der Flottenbetreiber aus. Wir glauben daher, dass wir im Flottenmarkt künftig deutlich mehr Ford EcoBoost-Benziner sehen werden“. </p> <p> Hinzu kommen Fahrzeuge wie der neue Ford Focus ECOnetic mit einem kombinierten Kraftstoffverbrauch von nur 3,4 Liter/100 Kilometer, die Markteinführung ist für Mitte 2012 geplant, oder auch die nächste Generation des Ford Ranger, die seit Ende 2011 bestellbar ist. Dieser Pick-Up hat im Oktober 2011 bereits ein Stück Automobilgeschichte geschrieben: Mit fünf Sternen wurde der neuen Modellgeneration beim anspruchsvollen Euro NCAP-Crashtest die höchstmögliche Bewertung verliehen - weltweit wurde zuvor kein anderer Pick-Up mit den maximal möglichen fünf Euro NCAP-Sternen ausgezeichnet. Der neue Ford Ranger erzielte eine Gesamtnote von 89 Prozent für sein umfassendes Sicherheitskonzept. Dies ist nicht nur die weltweit beste Bewertung in der Kategorie Pick-Ups, sondern auch eines der besten Ergebnisse, die je ein Fahrzeug beim Euro NCAP-Crashtest erreicht hat. Mit 81 Prozent erhielt der neue Ford Ranger darüber hinaus die beste Note für Fußgängerschutz, die jemals von den Testern der unabhängigen Euro NCAP-Organisation an ein Auto vergeben wurde. </p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit
<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% kürzen. Der Versicherer ist zur Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zunächst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in Höhe von 2.261,83 €, einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und einer Leistungskürzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in Höhe von 440,46 €. Damit hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.321,37 € ohne Rechtsgrund von der Klägerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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