Hätten Sie’s gewusst?
<p> Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Mathematisch ist das problematisch, außerdem ändern sich gelegentlich Verkehrsregelungen und die theoretische Prüfung ist ohnehin lange her. Die kleinen Gemeinheiten im Verkehrsrecht beleuchten wir regelmäßig in unserer Rubrik.</p>
MUSS MAN BEI DEFEKTEM LICHT EIGENTLICH SOFORT ANHALTEN?
Es ist leider eine traurige Tatsache, dass (sehr) viele Verkehrsteilnehmer nicht sonderlich auf den Zustand der Beleuchtung ihres Fahrzeugs achten. Fast jedes zehnte Auto fährt mit einem defekten Licht, ob vorne oder hinten, ob mit oder ohne Wissen des Fahrers. Dieser hat sich vor Fahrtantritt eigentlich von der korrekten Funktionsfähigkeit der Beleuchtung zu überzeugen.
Doch wer macht das schon? Die generelle Frage mit dem Licht hatten wir schon einmal in Flottenmanagement 6/2014 angeschnitten. Doch da ging es eher allgemein um die Benutzung intakter „Beleuchtungseinrichtungen“. Also ob ein Fernlicht eingesetzt werden darf oder wann das Abblendlicht benutzt werden muss.
Hier geht es aber um die simple Tatsache eines defekten, sagen wir, Abblendlichts. Damit ist das Fahrzeug eigentlich nicht mehr verkehrssicher. Ist dem Fahrer der Defekt bewusst, darf er streng genommen nicht mehr weiterfahren. Die Realität lässt aber wie in vielen Fällen Türen offen. Wesentlich ist dabei eben die Unterscheidung zwischen vorsätzlich oder nicht. Im einfachsten Fall bemerkt der Fahrer es schlichtweg nicht (er hat eben auch keine Prüfung vor Fahrtantritt durchgeführt). Dann weisen ihn andere vielleicht darauf hin oder die Polizei hält ihn an. Dabei wird dann häufig auf ein Bußgeld verzichtet, die Lampe könnte ja gerade während der Fahrt ausgefallen sein (oder als Alternative eine Mängelkarte mit Termin zur Vorführung bei einer Polizeiwache). Aber ab dann liegt (allerdings wiederum schwer nachzuweisender) Vorsatz vor.
Neuere Fahrzeuge haben zudem entsprechende Warnleuchten, die jederzeit auf einen Defekt hinweisen. Da liegt dann eigentlich sofort Vorsatz vor, es sei denn, das Fahrzeug befindet sich auf dem Weg zu einer Werkstatt. Bei Vorsatz wären dann im Übrigen auch deutlich höhere (doppelte!) Bußgelder fällig.

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Schaut man sich diese genauer an, so gibt es durchaus Differenzierungen. Die anfallenden Bußgelder unterscheiden sich schon erheblich. Innerorts nimmt man eine gewisse „Grundbeleuchtung“ an. Ein nicht eingeschaltetes Abblendlicht bei Regen, Schneefall oder Nebel wird daher im Bußgeldkatalog mit lediglich 25 Euro (mit Unfall 35 Euro) geahndet. Außerorts ist da deutlich mehr fällig, also 60 Euro, mit Gefährdung 75 und bei Unfall sogar 90 Euro.
Aber schon ohne zusätzliche Beeinträchtigung ist die Wahl der falschen Beleuchtung mit Bußgeld belegt, damit natürlich auch die defekte. Also einfach mit Standlicht fahren kostet bei Abblendlicht erfordernden Sichtverhältnissen zwar nur zehn Euro, bei Gefährdung 15 und bei einem Unfall schon 35 Euro. Auch die Technik spielt dabei zuweilen eine fatale Rolle. Die so bequeme Einstellung des Beleuchtungsassistenzsystems „Auto“ (!) wird nicht allen Situationen gerecht. Eine Sichtbeeinträchtigung durch Nebel erkennt der für „Auto“ verantwortliche Sensor beispielsweise nicht. Der Fahrer muss sich dieser Tatsache bewusst sein, wovon man im Normalfall aber wohl nicht ausgehen kann.
Am Ende bleibt eigentlich nur Klartext zu sprechen: Man muss mit defekter Beleuchtung nicht unmittelbar anhalten, riskiert aber eben nicht nur ein Bußgeld. Gerade auf Landstraßen ist bei entgegenkommenden Verkehr die Einschätzung des seitlichen Abstands von enormer Wichtigkeit. Fällt die Beleuchtung auf einer Seite aus, entsteht der Eindruck, es nähere sich ein Motorrad, mit möglichen schlimmen Folgen. Bei einer Kontrolle bei Dunkelheit kann die Polizei zudem das Fahrzeug an der Weiterfahrt hindern.
Die Praxis zeigt, dass die Polizei (wie auch beim Kommunizieren mit dem Smartphone) die Kontrolle aufgrund der Menge der Verstöße nicht leisten kann, was man an den vielen Beleuchtungsdefekten auf der Straße ablesen kann. Daher ist eigentlich jeder aufgerufen, sich selbst zu kontrollieren und andere auf Beleuchtungsdefekte hinzuweisen.
WAS DARF DIE POLIZEI EIGENTLICH OHNE BLAULICHT?
So manch einer wundert sich über das Verkehrsverhalten von Polizeifahrzeugen ohne Einsatz des Blaulichts/Martinshorns. Den Fall mit Blaulicht hatten wir schon in Flottenmanagement 2/2015 behandelt. Hier ist die Sache aber ein wenig komplizierter. Ja, die Polizei darf sich über die StVO auch ohne Blaulicht hinwegsetzen. Dies regelt § 35 „Sonderrechte“. Dort steht in Absatz 1 geschrieben: „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“
Damit ist im Prinzip ein Freibrief gegeben, beispielsweise für das Überschreiten von Geschwindigkeitsbeschränkungen, das Überfahren einer roten Ampel, die Benutzung der Gegenspur oder das schlichte Blockieren. Dabei ist dies nicht an für Außenstehende erkennbare Polizeifahrzeuge gebunden, sondern kann auch mit privaten Pkw bei einem Einsatz geschehen. Diese Fahrzeuge sind natürlich erst mal nicht als solche zu erkennen. Damit sind für die übrigen Verkehrsteilnehmer keine besonderen Pflichten verbunden. Es ergibt sich also keine Bevorrechtigung, sondern lediglich das Recht, sich über die Verkehrsregeln hinwegzusetzen.
Das muss aber alles bei Wahrnehmung von hoheitlichen und unaufschiebbaren Dienstaufgaben unter besonderer Beachtung der Verkehrslage erfolgen. Denn Absatz 8 schränkt dann doch deutlich ein: „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ Es besteht insbesondere kein „Wegerecht“ wie für Fahrzeuge mit Blaulicht und mit Martinshorn, bei denen der Weg freigegeben werden muss.
Kompliziert wird es allerdings bei einem Unfall. Denn der „Unfallgegner“ konnte ja nicht davon ausgehen, dass das andere Fahrzeug von Sonderrechten Gebrauch macht. Insoweit hat die Polizei dieses Verhalten bei ihren Aktionen zu berücksichtigen, andernfalls ist es ihr Verschulden.
Interessant ist zudem, dass die Polizei keinen Verkehrsstau künstlich herbeiführen darf, um beispielsweise ein verfolgtes Fahrzeug zu stellen. Sie darf aber ein Fluchtfahrzeug vorsätzlich rammen, allerdings nur bei Vorliegen von Gefahren für die Öffentlichkeit.
Es bleibt für die Polizei (oder auch die Feuerwehr) aber natürlich immer abzuwägen, doch blaues Blinklicht (und Martinshorn) einzusetzen, je nach Sachlage ist zu entscheiden. Dann erübrigen sich die Diskussionen um mögliche Schuldfragen. Doch auch bei diesen Einsätzen passieren häufig Unfälle.

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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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Neuzugang
<p> A+, das Geschäftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erhältlich. Nutzer können mittels Fingerstreich durch sämtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Geschäftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verfügung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verfügung, im Querformat kann er auf zusätzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verfügung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert für den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zusätzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Geschäftsreisemanagement geben; Nutzer können auf Wunsch automatisch über neue Inhalte informiert werden.</p>
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