Treffpunkt Marktplatz
<p> Interview mit Dr. Matthias Quadflieg (Geschäftsführer BCA Autoauktionen GmbH)</p>
Flottenmanagement: Herr Dr. Quadflieg, Sie bieten mit BCA klassische Vor-Ort-Auktionen und Onlinevermarktung an. Welche Rolle spielen die verschiedenen Formate und wie verteilen sich hier die Schwerpunkte im Flottengeschäft? Welche Vorteile bieten die einzelnen Kanäle?
Dr. Matthias Quadflieg: Aus unserer Sicht ergänzen sich der digitale und der physische Wiedervermarktungskanal sehr gut. Daher werden wir auch in Zukunft an beiden Systemen festhalten, auch wenn wir einen starken Zuwachs im Bereich des digitalen Vermarktungsweges sehen. Derzeit liegt der Anteil der Onlineauktionen bei etwa 60 Prozent. Trotzdem bietet die klassische Vor-Ort-Auktion einige Vorteile. So kann der potenzielle Käufer das Datenmaterial mit dem tatsächlichen Produkt direkt vergleichen. Wir haben einige Käufer, die lieber live bei einer Auktion dabei sind und das Fahrzeug vor Ort selbst begutachten, als online Fahrzeuge zu ersteigern. Über BCA LiveOnline kann ein Käufer aber auch die physischen Auktionen im Internet verfolgen und gleichberechtigt mitbieten. Durch diese Symbiose aus analoger und digitaler Wiedervermarktung entwickelt sich eine interessante Auktionsdynamik. Denn wenn die lokalen Käufer anfangen zu bieten, ziehen die Onlineteilnehmer in der Regel nach, da sie der Expertise der Bieter vor Ort vertrauen.
Darüber hinaus bieten wir auch alle Möglichkeiten der Onlinevermarktung an. Der größte Vorteil einer digitalen Auktion ist, dass sie ortsungebunden stattfindet. Interessenten können quasi von überall daran teilnehmen – auch grenzübergreifend. Unseren Einlieferern – also auch Flottenbetreibern – erschließen wir damit eine enorme Kaufkraft. Denn während man bei einer Vor-Ort-Versteigerung von einem Käuferkreis aus einem Radius von etwa 150 Kilometern um das Auktionszentrum rechnen kann, erreicht eine Onlineauktion Interessenten deutschland- und sogar europaweit. Um aber auch das besondere Erlebnis einer physischen Auktion in das digitale Zeitalter zu übertragen, haben wir vor einigen Monaten sogenannte LiveBid-Auktionen gestartet. Sie werden von einem Auktionator durchgeführt, den die Käufer live im Internet verfolgen können. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, mit ihm zu interagieren, um beispielsweise Fragen zum Fahrzeug zu stellen.
Flottenmanagement: Wie können Sie einem potenziellen Käufer die Qualität eines Fahrzeugs bei einer Auktion garantieren? Gibt es hier gewisse Standards, die eine Sicherheit beim Kauf bieten und dem Verkäufer dadurch auch einen angemessenen Wiedervermarktungserfolg garantieren? Dr.
Matthias Quadflieg: Eine transparente Fahrzeugbeschreibung ist in unserem Geschäft oberste Priorität, nur so können wir eine Vertrauensbasis zwischen Käufer und Verkäufer schaffen. Weniger Informationen sind gleichbedeutend mit einem geringeren Verkaufserlös. Daher haben wir uns dazu entschieden, mit dem BCA Fahrzeug Check eine standardisierte Fahrzeugüberprüfung einzuführen. Bislang hatten wir viele Verkäufer, die unterschiedlich detaillierte und konzipierte Fahrzeugbeschreibungen mitlieferten. Hier bieten wir jetzt seit Anfang des Jahres einen einheitlichen Kriterienkatalog, anhand dessen wir die Fahrzeuge selbst vor Ort überprüfen. Im Juli haben wir diesen Kriterienkatalog mit dem Fahrzeug Check PLUS um 46 Prüfpunkte erweitert. Hier ist dann beispielsweise auch eine Lackdichtemessung dabei oder die Profiltiefe der Reifen wird angegeben. Bislang wird dieser Service an zwei der acht Standorte in Deutschland angeboten. Eine bundesweite Abdeckung ist aber im Aufbau.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 5/2025

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Flottenmanagement: Immer mehr Unternehmen agieren über die Landesgrenzen hinweg. Wie können Sie internationale Flotten im Bereich Wiedervermarktung unterstützen? Wie wichtig ist es dabei, vor Ort zu sein?
Dr. Matthias Quadflieg: Wir haben in Europa etwa 50 Standorte in 12 Ländern. Dadurch sind wir hier sehr breit aufgestellt und faktisch der einzige echte europäische Anbieter im Bereich Wiedervermarktung von Pkw, Transportern und leichten Lkw. Ein internationaler Flottenkunde hat immer einen BCA-Ansprechpartner an seiner Seite. Mit unseren Auktionen erreicht er Käufer in ganz Europa, und zwar aktuell in mehr als 25 Ländern. Dies steigert die Kaufkraft für den Einlieferer, während die Käufer bestehende Kaufkraftgefälle für sich nutzen können. Lassen Sie mich das am Beispiel Allradfahrzeuge skizzieren: Diese sind in der Anschaffung in Deutschland relativ teuer, doch in der Wiedervermarktung schlägt dieser Mehrwert sehr viel weniger zu Buche als beim Neukauf. In anderen Ländern wie in Österreich, Norwegen oder Schweden ist Allrad jedoch ein essenzielles Kriterium beim Gebrauchtwagenkauf. Aufgrund unserer internationalen Struktur können wir dem Flottenkunden den bestmöglichen Käufer in Europa vermitteln. In diesem Cross-Border-Geschäft kümmern wir uns auch um alle rechtlichen und steuerlichen Belange und stellen die Revisionssicherheit aller Prozesse sicher. Der zuvor angesprochene BCA Fahrzeug Check PLUS wird sicher sehr bald auch ein internationaler Standard.
Flottenmanagement: Zur Aussteuerung von Fahrzeugen im Flottenbereich gehört weit mehr als nur der Verkauf von gebrauchten Dienstwagen. Wie können Sie Fuhrparkleiter bei diesen Prozessen unterstützen? Welche Dienstleistungen bieten Sie in diesem Zusammenhang an?
Dr. Matthias Quadflieg: Für die meisten unserer Flottenkunden ist das Vermarkten von Gebrauchtfahrzeugen kein Kerngeschäft. Daher sehen wir vor allem im Bereich der Systemsoftware einen wichtigen Ansatzpunkt, diese Kunden zu unterstützen. So haben wir vor einigen Jahren mit der Fleet Control Monitor GmbH einen Partner gewonnen, mit dem wir den Fuhrparkleitern bei der kompletten Verwaltung ihrer Flotten helfen können. Die Inventar Management Software FLEET Control Monitor von Hartmann ist dabei sehr eng mit den BCA-Vermarktungstools vernetzt und kann die Fahrzeuge auf Wunsch automatisch an BCA aussteuern, also in die Vermarktung übergeben.
Ansonsten bieten wir das gesamte Spektrum der Dienstleistungen rund um die erfolgreiche Vermarktung von Flottenfahrzeugen an. Das geht von der Abmeldung bis hin zur Überführung. Dem Flottenkunden können wir ein sehr individuelles Paket nach eigenen Wünschen zusammenstellen.
Flottenmanagement: Welche Entwicklung nimmt das Wiedervermarktungsgeschäft? Welche Rolle spielt die zunehmende Digitalisierung der Fuhrparkbranche?
Dr. Matthias Quadflieg: Es ist zu erwarten, dass der Anteil der digitalen Vermarktungen weiter ansteigt. Wir schätzen, dass sich die Vor-Ort-Auktionen bei 25 Prozent und die digitalen entsprechend bei 75 Prozent einpendeln werden. Mit dieser Verlagerung in die virtuelle Welt gewinnt das Thema Fahrzeugbeschreibung an Bedeutung. In diesem Prozess spielt auch die digitale Fotografie eine immer größere Rolle. Denn hochwertigere und professionellere Bilder steigern die Verkaufschancen und auch das bewegte Bild hält stärker Einzug in den Vermarktungsprozess. Bei BCA in Großbritannien werden schon heute alle gewerblichen Gebrauchtwagen in einem eineinhalb- bis zweiminütigen Video beschrieben. So kommen viele Details zur Geltung, ohne mühsam umschrieben zu werden. Insgesamt werden die Digitalisierungsprozesse, wie bereits angeklungen ist, die Informationslage für den Käufer verbessern, während der Verkäufer von einem besseren Wiedervermarktungsergebnis profitiert. Unser Ziel ist es, einen gesunden Mix aus digitalen Optimierungsprozessen im Bereich Vermarktung und Verwaltung und einem direkten Marken- und Kauferlebnis zu schaffen. Denn am Ende geht es darum, auf einem Marktplatz Käufer und Verkäufer zusammenzubringen und diese geschäftliche Beziehung in einem möglichst effizienten und gleichzeitig persönlichen Umfeld zu ermöglichen.
Flottenmanagement: Welche Neuerungen sind bei BCA zu erwarten?
Dr. Matthias Quadflieg: In unserem Geschäftsmodell spielt der Marktplatz eine zentrale Rolle. Im Kern muss dieser offen und attraktiv für jeden Käufer und Verkäufer sein. Dieses Ziel vor Augen, führen wir sukzessive Neuerungen ein. Dazu zählt auch unser Markenauftritt als „Der Marktplatz“. Damit geht das Versprechen einher, der Treffpunkt oder die Plattform zu sein, auf dem auch der Flottenkunde das beste Wiedervermarktungsergebnis erzielen kann. Dieses Versprechen wollen wir durch verschiedene Innovationen einlösen.
Seit März gelten auf unserem Marktplatz einheitliche Teilnahmebedingungen, um für Käufer und Verkäufer bessere Voraussetzungen zu schaffen. So müssen am Tag der Auktion das Fahrzeug sowie alle Papiere vor Ort sein. Der Käufer kann das Fahrzeug nach der Bezahlung direkt mitnehmen, sodass einer schnellen Weitervermarktung nichts mehr im Wege steht. Außerdem stimmen wir im Vorfeld einen realistischen Marktpreis mit dem Verkäufer ab, um auch dadurch die Umschlagszeit möglichst kurz zu halten. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Verbesserungen ist der bereits angesprochene BCA Fahrzeug Check beziehungsweise der BCA Fahrzeug Check PLUS.
Im Juli haben wir zudem das BCA Premium Partner- Gütesiegel eingeführt. Renommierte Verkäufer werden mit diesem Siegel ausgezeichnet. In der Onlineauktion erscheint in solchen Fällen ein rotes „P“ im Fahrzeugfoto. So kann der Käufer sofort erkennen, dass es sich um das Fahrzeug eines Einlieferers handelt, der unseren hohen Anspruch an ausgezeichnete Fahrzeugqualität erfüllt. Jedes dieser Premium-Partner-Fahrzeuge hat dann zukünftig den BCA Fahrzeug Check PLUS durchlaufen. Das Gütesiegel soll dem Käufer als Orientierung dienen.
Auch im Fuhrparkbereich wird es mit BCA Flotte Basic und BCA Flotte Pro zwei neue Produkte geben. Mit dem Basicangebot möchten wir vor allem kleine und kleinste Flotten ansprechen. Diese wollen wir im Wiedervermarktungsprozess unterstützen, da meist nicht die Ressourcen für ein gutes eigenes Remarketing vorhanden sind. Das Pro-Paket ist entsprechend für mittlere bis größere Flotten gedacht und bietet einige Zusatzfunktionen im Vergleich zur Basic-Version. Mit beiden Paketen wollen wir Flottenbetreibern dazu verhelfen, auf dem größten Marktplatz für den gewerblichen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen in Europa optimale Ergebnisse zu erzielen.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 5/2025

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026
Ähnliche Artikel
Management
Great Wall Motor startet Marktexpansion für Europa mit neuer und diversifizierter Produktpalette
<p>Great Wall Motor verstärkt seine Aktivitäten in Europa und gibt seine strategischen Wachstumspläne für Europa bekannt. Zugleich bietet GWM einen konkreten Ausblick auf die kurz- und mittelfristigen regionalen Expansionspläne durch die Einführung der Produktlinie GWM HAVAL und neuen Modellen von GWM ORA und GWM WEY.</p>
Management
Polestar Fleet Telematics bietet Echtzeit-Einblicke und intelligentere Abläufe für Flottenkunden
<p>Polestar gibt den Start von Polestar Fleet Telematics bekannt. Das Flottenmanagement-System bietet einen leistungsstarken, vernetzten Dienst, der die Art und Weise verändern soll, wie Flottenbetreiber ihre Elektrofahrzeugflotten verwalten, überwachen und optimieren. Polestar Fleet Telematics bietet Echtzeitdaten und eine nahtlose Integration in führende Flottenmanagement-Plattformen – ganz ohne zusätzliche Hardware oder Installationskosten</p>
Management
Ayvens startet in Deutschland
<p>Heute feiert die globale Mobilitätsmarke Ayvens ihren Markteintritt in Deutschland. Nach dem weltweiten Launch im Oktober 2023 tritt nun auch die ALD AutoLeasing D GmbH nach der Fusion mit der LeasePlan Deutschland GmbH ab Mitte Oktober unter dem neuen Markennamen Ayvens auf.</p>
Management
ONLOGIST Group startet mit zwei starken Modellen durch: Easy-CarTransport wird zu ONLOGIST Transport Service
<p>Nach vorne denken, Kräfte bündeln, neue Möglichkeiten schaffen: Seit Oktober 2025 firmiert Easy-CarTransport unter dem Namen ONLOGIST Transport Service. Damit wächst zusammen, was zusammengehört – unter dem Dach der ONLOGIST Group.</p>
Management
Flottendaten effizienter nutzen: Webfleet präsentiert das KI-gestützte Tool Webfleet Fleet Advisor
<p>Webfleet, die weltweit bewährte Flottenmanagementlösung von Bridgestone, bringt mit dem Webfleet Fleet Advisor ein neues KI-basiertes Tool auf den Markt, das es Fuhrparks ermöglicht, schneller, einfacher und effizienter auf Flotten- und Leistungsdaten zuzugreifen und mit ihnen zu arbeiten.</p>
Ausgewählte Artikel
Aktuelles
Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe
<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Geschädigten vor Glatteisunfällen zu schützen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der Räum- und Streupflicht nicht Genüge getan wurde. Bei winterlichen Straßenverhältnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche Räum- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Maßnahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf öffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigentümer einen allgemeinen Verkehr eröffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Winterglätte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug überhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr müssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden können, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Glättebildung und nicht nur vereinzelte Glättestellen voraus. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der Räum- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen üblicher Benutzung zu berücksichtigen sind. Ansonsten sind für den Umfang der Räum- und Streupflicht die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wobei nicht primär auf die Intensität der Niederschläge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Glättebildung. Außergewöhnliche Glätteverhältnisse erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben öffentlichen Parkplätzen auch auf Gäste- und Kundenparkplätzen. Dies gilt bei Kundenparkplätzen vor Lebensmittelmärkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Geschäftseröffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenständlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht gänzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgelände in der Nähe eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Geschädigte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fuß betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen überfroren war, wodurch sich Glätte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe im Bereich der Rinne durch entsprechende Streumaßnahmen – mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen – Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Glätte handelt es sich nämlich um eine außergewöhnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauffälliger Witterungslage unbedarfte Fußgänger von einem erhöhten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu stürzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls während der üblichen Geschäftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, für den Gefahren auftreten könnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Glätte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> </p>
Aktuelles
Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote
<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nehmen an der für das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gründen:</u></p> <p> Der Geschädigte hat über den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Geschädigten im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Straße befand, auf der er der das Fahrzeug des Geschädigten die Vorfahrt hätte gewähren müssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverständigenkosten waren nicht etwa in Gänze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverständigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach § 17 Abs. 1 StVG teil. In § 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich „aus den Umständen“, insbesondere nach dem Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Geschädigten dieser auch für die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zur Beauftragung des Sachverständigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsläufig auch immer dem Interesse des Geschädigten, weil es ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverständigenkosten – die dem Rückstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> </p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition
<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (§ 249 BGB). Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gründen: </u></p> <p> Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden hätte. Dabei sind grundsätzlich zwei Wege möglich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Geschädigte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings genügen, dass der Geschädigte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Maßnahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anfällt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. ä.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Geschädigte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Geschädigte verstößt insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden möglichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer übersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Klägers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>
Home
Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
Home
DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000