Treffpunkt Marktplatz

<p> Interview mit Dr. Matthias Quadflieg (Gesch&auml;ftsführer BCA Autoauktionen GmbH)</p>

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Flottenmanagement: Herr Dr. Quadflieg, Sie bieten mit BCA klassische Vor-Ort-Auktionen und Onlinevermarktung an. Welche Rolle spielen die verschiedenen Formate und wie verteilen sich hier die Schwerpunkte im Flottengeschäft? Welche Vorteile bieten die einzelnen Kanäle?

Dr. Matthias Quadflieg: Aus unserer Sicht ergänzen sich der digitale und der physische Wiedervermarktungskanal sehr gut. Daher werden wir auch in Zukunft an beiden Systemen festhalten, auch wenn wir einen starken Zuwachs im Bereich des digitalen Vermarktungsweges sehen. Derzeit liegt der Anteil der Onlineauktionen bei etwa 60 Prozent. Trotzdem bietet die klassische Vor-Ort-Auktion einige Vorteile. So kann der potenzielle Käufer das Datenmaterial mit dem tatsächlichen Produkt direkt vergleichen. Wir haben einige Käufer, die lieber live bei einer Auktion dabei sind und das Fahrzeug vor Ort selbst begutachten, als online Fahrzeuge zu ersteigern. Über BCA LiveOnline kann ein Käufer aber auch die physischen Auktionen im Internet verfolgen und gleichberechtigt mitbieten. Durch diese Symbiose aus analoger und digitaler Wiedervermarktung entwickelt sich eine interessante Auktionsdynamik. Denn wenn die lokalen Käufer anfangen zu bieten, ziehen die Onlineteilnehmer in der Regel nach, da sie der Expertise der Bieter vor Ort vertrauen.

Darüber hinaus bieten wir auch alle Möglichkeiten der Onlinevermarktung an. Der größte Vorteil einer digitalen Auktion ist, dass sie ortsungebunden stattfindet. Interessenten können quasi von überall daran teilnehmen – auch grenzübergreifend. Unseren Einlieferern – also auch Flottenbetreibern – erschließen wir damit eine enorme Kaufkraft. Denn während man bei einer Vor-Ort-Versteigerung von einem Käuferkreis aus einem Radius von etwa 150 Kilometern um das Auktionszentrum rechnen kann, erreicht eine Onlineauktion Interessenten deutschland- und sogar europaweit. Um aber auch das besondere Erlebnis einer physischen Auktion in das digitale Zeitalter zu übertragen, haben wir vor einigen Monaten sogenannte LiveBid-Auktionen gestartet. Sie werden von einem Auktionator durchgeführt, den die Käufer live im Internet verfolgen können. Dabei haben sie auch die Möglichkeit, mit ihm zu interagieren, um beispielsweise Fragen zum Fahrzeug zu stellen.

Flottenmanagement: Wie können Sie einem potenziellen Käufer die Qualität eines Fahrzeugs bei einer Auktion garantieren? Gibt es hier gewisse Standards, die eine Sicherheit beim Kauf bieten und dem Verkäufer dadurch auch einen angemessenen Wiedervermarktungserfolg garantieren? Dr.

Matthias Quadflieg: Eine transparente Fahrzeugbeschreibung ist in unserem Geschäft oberste Priorität, nur so können wir eine Vertrauensbasis zwischen Käufer und Verkäufer schaffen. Weniger Informationen sind gleichbedeutend mit einem geringeren Verkaufserlös. Daher haben wir uns dazu entschieden, mit dem BCA Fahrzeug Check eine standardisierte Fahrzeugüberprüfung einzuführen. Bislang hatten wir viele Verkäufer, die unterschiedlich detaillierte und konzipierte Fahrzeugbeschreibungen mitlieferten. Hier bieten wir jetzt seit Anfang des Jahres einen einheitlichen Kriterienkatalog, anhand dessen wir die Fahrzeuge selbst vor Ort überprüfen. Im Juli haben wir diesen Kriterienkatalog mit dem Fahrzeug Check PLUS um 46 Prüfpunkte erweitert. Hier ist dann beispielsweise auch eine Lackdichtemessung dabei oder die Profiltiefe der Reifen wird angegeben. Bislang wird dieser Service an zwei der acht Standorte in Deutschland angeboten. Eine bundesweite Abdeckung ist aber im Aufbau.

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Flottenmanagement: Immer mehr Unternehmen agieren über die Landesgrenzen hinweg. Wie können Sie internationale Flotten im Bereich Wiedervermarktung unterstützen? Wie wichtig ist es dabei, vor Ort zu sein?

Dr. Matthias Quadflieg: Wir haben in Europa etwa 50 Standorte in 12 Ländern. Dadurch sind wir hier sehr breit aufgestellt und faktisch der einzige echte europäische Anbieter im Bereich Wiedervermarktung von Pkw, Transportern und leichten Lkw. Ein internationaler Flottenkunde hat immer einen BCA-Ansprechpartner an seiner Seite. Mit unseren Auktionen erreicht er Käufer in ganz Europa, und zwar aktuell in mehr als 25 Ländern. Dies steigert die Kaufkraft für den Einlieferer, während die Käufer bestehende Kaufkraftgefälle für sich nutzen können. Lassen Sie mich das am Beispiel Allradfahrzeuge skizzieren: Diese sind in der Anschaffung in Deutschland relativ teuer, doch in der Wiedervermarktung schlägt dieser Mehrwert sehr viel weniger zu Buche als beim Neukauf. In anderen Ländern wie in Österreich, Norwegen oder Schweden ist Allrad jedoch ein essenzielles Kriterium beim Gebrauchtwagenkauf. Aufgrund unserer internationalen Struktur können wir dem Flottenkunden den bestmöglichen Käufer in Europa vermitteln. In diesem Cross-Border-Geschäft kümmern wir uns auch um alle rechtlichen und steuerlichen Belange und stellen die Revisionssicherheit aller Prozesse sicher. Der zuvor angesprochene BCA Fahrzeug Check PLUS wird sicher sehr bald auch ein internationaler Standard.

Flottenmanagement: Zur Aussteuerung von Fahrzeugen im Flottenbereich gehört weit mehr als nur der Verkauf von gebrauchten Dienstwagen. Wie können Sie Fuhrparkleiter bei diesen Prozessen unterstützen? Welche Dienstleistungen bieten Sie in diesem Zusammenhang an?

Dr. Matthias Quadflieg: Für die meisten unserer Flottenkunden ist das Vermarkten von Gebrauchtfahrzeugen kein Kerngeschäft. Daher sehen wir vor allem im Bereich der Systemsoftware einen wichtigen Ansatzpunkt, diese Kunden zu unterstützen. So haben wir vor einigen Jahren mit der Fleet Control Monitor GmbH einen Partner gewonnen, mit dem wir den Fuhrparkleitern bei der kompletten Verwaltung ihrer Flotten helfen können. Die Inventar Management Software FLEET Control Monitor von Hartmann ist dabei sehr eng mit den BCA-Vermarktungstools vernetzt und kann die Fahrzeuge auf Wunsch automatisch an BCA aussteuern, also in die Vermarktung übergeben.

Ansonsten bieten wir das gesamte Spektrum der Dienstleistungen rund um die erfolgreiche Vermarktung von Flottenfahrzeugen an. Das geht von der Abmeldung bis hin zur Überführung. Dem Flottenkunden können wir ein sehr individuelles Paket nach eigenen Wünschen zusammenstellen.

Flottenmanagement: Welche Entwicklung nimmt das Wiedervermarktungsgeschäft? Welche Rolle spielt die zunehmende Digitalisierung der Fuhrparkbranche?

Dr. Matthias Quadflieg: Es ist zu erwarten, dass der Anteil der digitalen Vermarktungen weiter ansteigt. Wir schätzen, dass sich die Vor-Ort-Auktionen bei 25 Prozent und die digitalen entsprechend bei 75 Prozent einpendeln werden. Mit dieser Verlagerung in die virtuelle Welt gewinnt das Thema Fahrzeugbeschreibung an Bedeutung. In diesem Prozess spielt auch die digitale Fotografie eine immer größere Rolle. Denn hochwertigere und professionellere Bilder steigern die Verkaufschancen und auch das bewegte Bild hält stärker Einzug in den Vermarktungsprozess. Bei BCA in Großbritannien werden schon heute alle gewerblichen Gebrauchtwagen in einem eineinhalb- bis zweiminütigen Video beschrieben. So kommen viele Details zur Geltung, ohne mühsam umschrieben zu werden. Insgesamt werden die Digitalisierungsprozesse, wie bereits angeklungen ist, die Informationslage für den Käufer verbessern, während der Verkäufer von einem besseren Wiedervermarktungsergebnis profitiert. Unser Ziel ist es, einen gesunden Mix aus digitalen Optimierungsprozessen im Bereich Vermarktung und Verwaltung und einem direkten Marken- und Kauferlebnis zu schaffen. Denn am Ende geht es darum, auf einem Marktplatz Käufer und Verkäufer zusammenzubringen und diese geschäftliche Beziehung in einem möglichst effizienten und gleichzeitig persönlichen Umfeld zu ermöglichen.

Flottenmanagement: Welche Neuerungen sind bei BCA zu erwarten?

Dr. Matthias Quadflieg: In unserem Geschäftsmodell spielt der Marktplatz eine zentrale Rolle. Im Kern muss dieser offen und attraktiv für jeden Käufer und Verkäufer sein. Dieses Ziel vor Augen, führen wir sukzessive Neuerungen ein. Dazu zählt auch unser Markenauftritt als „Der Marktplatz“. Damit geht das Versprechen einher, der Treffpunkt oder die Plattform zu sein, auf dem auch der Flottenkunde das beste Wiedervermarktungsergebnis erzielen kann. Dieses Versprechen wollen wir durch verschiedene Innovationen einlösen.

Seit März gelten auf unserem Marktplatz einheitliche Teilnahmebedingungen, um für Käufer und Verkäufer bessere Voraussetzungen zu schaffen. So müssen am Tag der Auktion das Fahrzeug sowie alle Papiere vor Ort sein. Der Käufer kann das Fahrzeug nach der Bezahlung direkt mitnehmen, sodass einer schnellen Weitervermarktung nichts mehr im Wege steht. Außerdem stimmen wir im Vorfeld einen realistischen Marktpreis mit dem Verkäufer ab, um auch dadurch die Umschlagszeit möglichst kurz zu halten. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Verbesserungen ist der bereits angesprochene BCA Fahrzeug Check beziehungsweise der BCA Fahrzeug Check PLUS.

Im Juli haben wir zudem das BCA Premium Partner- Gütesiegel eingeführt. Renommierte Verkäufer werden mit diesem Siegel ausgezeichnet. In der Onlineauktion erscheint in solchen Fällen ein rotes „P“ im Fahrzeugfoto. So kann der Käufer sofort erkennen, dass es sich um das Fahrzeug eines Einlieferers handelt, der unseren hohen Anspruch an ausgezeichnete Fahrzeugqualität erfüllt. Jedes dieser Premium-Partner-Fahrzeuge hat dann zukünftig den BCA Fahrzeug Check PLUS durchlaufen. Das Gütesiegel soll dem Käufer als Orientierung dienen.

Auch im Fuhrparkbereich wird es mit BCA Flotte Basic und BCA Flotte Pro zwei neue Produkte geben. Mit dem Basicangebot möchten wir vor allem kleine und kleinste Flotten ansprechen. Diese wollen wir im Wiedervermarktungsprozess unterstützen, da meist nicht die Ressourcen für ein gutes eigenes Remarketing vorhanden sind. Das Pro-Paket ist entsprechend für mittlere bis größere Flotten gedacht und bietet einige Zusatzfunktionen im Vergleich zur Basic-Version. Mit beiden Paketen wollen wir Flottenbetreibern dazu verhelfen, auf dem größten Marktplatz für den gewerblichen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen in Europa optimale Ergebnisse zu erzielen.

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Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe

<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich f&uuml;r die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit R&auml;umarbeiten beauftragten Unternehmer als Erf&uuml;llungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Gesch&auml;digte muss sich unter Umst&auml;nden ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Gesch&auml;digten vor Glatteisunf&auml;llen zu sch&uuml;tzen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der R&auml;um- und Streupflicht nicht Gen&uuml;ge getan wurde. Bei winterlichen Stra&szlig;enverh&auml;ltnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche R&auml;um- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die R&auml;um- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Ma&szlig;nahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf &ouml;ffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem &ouml;ffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigent&uuml;mer einen allgemeinen Verkehr er&ouml;ffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Wintergl&auml;tte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug &uuml;berhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr m&uuml;ssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden k&ouml;nnen, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Gl&auml;ttebildung und nicht nur vereinzelte Gl&auml;ttestellen voraus. F&uuml;r die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tr&auml;gt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der R&auml;um- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen &uuml;blicher Benutzung zu ber&uuml;cksichtigen sind. Ansonsten sind f&uuml;r den Umfang der R&auml;um- und Streupflicht die Umst&auml;nde des Einzelfalls ma&szlig;geblich, wobei nicht prim&auml;r auf die Intensit&auml;t der Niederschl&auml;ge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Gl&auml;ttebildung. Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gl&auml;tteverh&auml;ltnisse erfordern besondere Sicherungsma&szlig;nahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben &ouml;ffentlichen Parkpl&auml;tzen auch auf G&auml;ste- und Kundenparkpl&auml;tzen. Dies gilt bei Kundenparkpl&auml;tzen vor Lebensmittelm&auml;rkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Gesch&auml;ftser&ouml;ffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenst&auml;ndlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht g&auml;nzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgel&auml;nde in der N&auml;he eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Gesch&auml;digte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fu&szlig; betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen &uuml;berfroren war, wodurch sich Gl&auml;tte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung &uuml;berfrierender N&auml;sse im Bereich der Rinne durch entsprechende Streuma&szlig;nahmen &ndash; mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen &ndash; Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Gl&auml;tte handelt es sich n&auml;mlich um eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauff&auml;lliger Witterungslage unbedarfte Fu&szlig;g&auml;nger von einem erh&ouml;hten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu st&uuml;rzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzma&szlig;nahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls w&auml;hrend der &uuml;blichen Gesch&auml;ftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, f&uuml;r den Gefahren auftreten k&ouml;nnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Gl&auml;tte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsma&szlig;nahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbr&uuml;cken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> &nbsp;</p>

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Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote

<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverst&auml;ndigengutachtens nehmen an der f&uuml;r das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der Gesch&auml;digte hat &uuml;ber den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus &sect;&sect; 7, 17, 18 StVG i.V.m. &sect; 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Gesch&auml;digten im Rahmen der Abw&auml;gung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Stra&szlig;e befand, auf der er der das Fahrzeug des Gesch&auml;digten die Vorfahrt h&auml;tte gew&auml;hren m&uuml;ssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten waren nicht etwa in G&auml;nze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG teil. In &sect; 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverst&auml;ndigenkosten nur ungeschm&auml;lert&nbsp;fortbestehen kann, wenn sich &bdquo;aus den Umst&auml;nden&ldquo;, insbesondere nach dem Verh&auml;ltnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen l&auml;sst. Die Kosten des Sachverst&auml;ndigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Gesch&auml;digten dieser auch f&uuml;r die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Gesch&auml;digten w&auml;re es auch zur Beauftragung des Sachverst&auml;ndigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Sch&auml;diger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsl&auml;ufig auch immer dem Interesse des Gesch&auml;digten, weil es ihm Gewissheit &uuml;ber das Ausma&szlig; des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den &sect;&sect; 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverst&auml;ndigenkosten &ndash; die dem R&uuml;ckstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> &nbsp;</p>

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Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition

<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (&sect; 249 BGB). Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden: </u></p> <p> Gem&auml;&szlig; &sect; 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen w&uuml;rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w&auml;re. Der Gesch&auml;digte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden h&auml;tte. Dabei sind grunds&auml;tzlich zwei Wege m&ouml;glich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Gesch&auml;digte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist f&uuml;r die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings gen&uuml;gen, dass der Gesch&auml;digte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anf&auml;llt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. &auml;.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Gesch&auml;digte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Gesch&auml;digten. Es w&auml;re eine von Rechts wegen nicht begr&uuml;ndbare Einschr&auml;nkung, dem Gesch&auml;digten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Gesch&auml;digte verst&ouml;&szlig;t insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden m&ouml;glichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer &uuml;bersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem urspr&uuml;nglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Kl&auml;gers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>