Hätten Sie’s gewusst?
Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Aber Verkehrsregeln ändern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht – diese beleuchten wir in unserer Rubrik. Wie viel Lärm darf mein Auto wo machen, was bedeutet ein Blaulicht mit oder ohne Martinshorn und für wen gelten welche Brückensperrungen? Dies und mehr gibt es in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.
VERBOT FÜR FAHRZEUGE ÜBER 3,5 T ZULÄSSIGE GESAMTMASSE
Hochaktuell ist die Sperrung von Streckenabschnitten für schwere Fahrzeuge und dabei ist ganz besonders beliebt das Verkehrszeichen 253 „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“, insbesondere bei sanierungsbedürftigen Brücken. Daher ist es besonders wichtig, die genaue Bedeutung zu kennen.
Zum Ersten gilt dieses Verbot nur für Lastkraftwagen (Lkw), nicht aber für Personenkraftwagen (Pkw) und (Kraft-)Omnibusse (KOM). Es gilt sogar nicht für Pkw mit Anhänger, wenn die Gesamtmasse beider zusammen 3,5 t übersteigt. Die Einstufung als „Pkw“ richtet sich aber nicht nach dem Eintrag in den Fahrzeugpapieren, sondern nach der Art der Nutzung. Wird also ein „Pkw“ über 3,5 t ausschließlich zum Transport von Gütern (und nicht Personen) benutzt, wird dieser als Lkw eingestuft und entsprechend behandelt. Hier gilt also Vorsicht.
Bei den Lkw ist die zulässige Gesamtmasse entscheidend und hier werden beispielsweise die Massen von Zugfahrzeug und Anhänger in der Summe betrachtet. Also selbst wenn beide einzeln unterhalb von 3,5 t liegen, die Summe aber darüber, dann gilt das Verbot. Bei Sattelzügen ist das etwas komplizierter, weil die zulässige Gesamtmasse sich aus Zugmaschine plus Sattelanhänger, aber minus der Sattel-/Aufliegelast berechnet, damit Letztere nicht doppelt eingeht. Die Missachtung des Verbots kostet ein Bußgeld von 75 Euro, da aber gerade bei den gesperrten Brücken Vorsatz unterstellt wird, verdoppelt sich dies auf 150 Euro. Bei mehrfachen Verfahren kann die Strafe deutlich höher ausfallen.

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WAS BEDEUTET EIGENTLICH BLAUES BLINKLICHT GENAU?
Hier muss genau unterschieden werden, ob das blaue Blinklicht alleine oder zusammen mit dem Einsatzhorn („Martinshorn“) verwendet wird. Denn nur blaues Blinklicht allein im Stand warnt vor Unfall- und sonstigen Einsatzstellen. Bei der Fahrt verpflichtet es die anderen Verkehrsteilnehmer noch nicht dazu, „freie Bahn“, wie es so schön heißt, zu schaffen, aber es ist Vorsicht angebracht: also Tempo verringern, rechts fahren und nicht überholen (klingt stark nach Geisterfahrer!). Häufig handelt es sich dann um die Begleitung von (wichtigen!) Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden (worin beispielsweise Staatsgäste transportiert werden können). Es kann sich aber auch um eine Einsatzfahrt handeln, wie ein verdeckter Einsatz der Kriminalpolizei, bei schwierigen Rettungen oder schlichtweg aus Lärmschutzgründen.
Der zusätzliche Einsatz eines Martinshorns ändert eine Menge, denn nun besteht Wegerecht und es ist „sofort freie Bahn zu schaffen“. Im Klartext heißt das ausweichen, scharf rechts und langsam fahren, nicht abrupt bremsen und auf Vorfahrt, auch bei grüner Ampel, verzichten. Wer und wann von dem Doppel blaues Blinklicht/Martinshorn Gebrauch machen darf, ist zwar vorgeschrieben, lässt jedoch Interpretationsspielraum. Auf jeden Fall muss höchste Eile geboten sein, um „Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“ (§ 38 Abs. 1 StVO).
Die Liste der Berechtigten ist lang und reicht von der Polizei über Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste, Militärpolizei, Zoll, Mordkommission („Tatort“ lässt grüßen!) bis natürlich zu Krankentransporten. Wie überall gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Notdienste von Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken, Organtransplantationen bis hin zur Unfallforschung (!). Nicht dazu gehören Blutspendedienste, ja sogar Blutkonserven unter Notgesichtspunkten und auch nicht Rettungsfahrten von Tieren.
Die Autofahrer müssen ständig in der Lage sein, die Signaltöne akustisch wahrzunehmen, daher keine zu laute Musik hören. Kritisch sind Kreuzungen mit viel Verkehr oder Ampelanlagen. Fahrzeuge im Einsatz müssen dort das Martinshorn auf jeden Fall eingeschaltet haben und vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren. Übrigens ist nach der StVO (§ 49) der private Einsatz von Blaulicht und/oder Martinshorn erst mal nur eine Ordnungswidrigkeit (Verwarnungsgeld 20 Euro). Da kann dann aber schnell eine Menge hinzukommen, je nachdem, was man damit anstellt.
WIE VIEL LÄRM IST ERLAUBT?
Eine interessante Frage betrifft die Lärmbelästigung durch Fahrzeuge, aus welchem Grunde auch immer. Bei genauer Durchsicht der StVO zeigen sich da spannende Aspekte und Auswirkungen. In § 30 Abs. 1 wird (relativ unklar) festgelegt: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hinund Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“
Das erfordert nun einige Erläuterungen. Der normale Lärm bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch“ ist von dem Paragrafen nicht erfasst, nur „unnötiger Lärm“. Dazu zählt insbesondere das Warmlaufenlassen von Fahrzeugen zum Zwecke der Heizung. Bemerkenswert ist auch, dass bei Ausflugsbussen mit Dieselmotor dieser beim Ein- und Aussteigen nicht betrieben werden darf.
Der ständige (erfolglose) Versuch des Anlassens, besonders bei Krafträdern, ist ebenso als ruhestörender Lärm einzustufen wie Reifenquietschen in Kurven. Aber auch Kavalierstarts mit durchdrehenden Reifen oder ein laut wummerndes Autoradio bei offenem Fenster zählen als unnötig.
Interessanter wird es noch beim „unnützen Hin- und Herfahren“. Damit ist die ständige Benutzung derselben Straßenzüge gemeint, zu welchem Zwecke auch immer. Dazu gehören zum Beispiel das wiederholte Fahren im Rotlichtviertel zur Kontaktaufnahme oder Reklamefahrten, nicht aber die Parkplatzsuche. Als Grenzbereich sind natürlich Autokorsos nach meist wichtigen sportlichen Ereignissen anzusehen, die nicht nur Lärm, sondern auch verkehrliche Behinderungen mit sich bringen.
Hier hat die StVO ihre klaren Probleme. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit oder der verkehrlichen Motivation obliegt ihr nicht. Die Belästigung ist aber ein weit gefasster Begriff über den Verkehr hinaus, insoweit muss hier genau abgewogen werden.
Das gilt noch mehr für nächtliche Feiern und sonstige automobile Zusammenkünfte, denn § 30 Abs. 2 sagt: „Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.“ Die angesprochene Nacht geht von 22:00 bis 06:00 Uhr. Es müssen aber genügend Fahrzeuge (wie viele?) beteiligt sein und der Veranstaltungsort muss in der Nähe „menschlicher Behausungen“ sein.
Noch schwieriger wird die Lage bei Lärmbelästigung (zum Beispiel Orgeln beim Anlassen) auf Privatgrund. Da zieht alles Gesagte nicht mehr. Denn dort kommt § 117 (unzulässiger Lärm) des OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zur Anwendung. Dabei geht es um den Schutz der Allgemeinheit wie der Nachbarn. Die mögliche Geldbuße kann dann bis zu 5.000 Euro betragen!

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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Neuzugang
<p> A+, das Geschäftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erhältlich. Nutzer können mittels Fingerstreich durch sämtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Geschäftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verfügung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verfügung, im Querformat kann er auf zusätzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verfügung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert für den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zusätzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Geschäftsreisemanagement geben; Nutzer können auf Wunsch automatisch über neue Inhalte informiert werden.</p>
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Auf Maß für Gewerbekunden
<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienmäßiges Navigationssystem ab Werk nun auch für Basis-Modelle verfügbar </strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Günstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August „Business-Line“-Modelle für den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und größerer Fuhrparks, die nach günstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf nützliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So gehört beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom®-Technologie, integrierter Bluetooth®-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll großen Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierfähig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis zusätzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt für Dienstwagen-Nutzer ist der serienmäßige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die „Business-Line“-Modelle basieren auf dem Niveau „Center-Line“, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung für das Audio-System, die Gepäckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelstütze am Fahrersitz bereits zum Standard gehören — und somit die Grundbedürfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstzündern gewählt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verfügung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verfügbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift „Flottenmanagement“ im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise für die neue „Business-Line“ starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>
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