Hätten Sie’s gewusst?

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Hätten Sie’s gewusst?

Eigentlich kennen wir uns alle gut aus im Straßenverkehr. 90 Prozent der Autofahrer geben in Umfragen regelmäßig an, dass sie sich selbst zu den zehn Prozent der besten Fahrzeuglenker zählen. Aber Verkehrsregeln ändern sich, die theoretische Prüfung ist oft lange her und es gibt viele kleine Gemeinheiten im Verkehrsrecht – diese beleuchten wir in unserer Rubrik. Wie viel Lärm darf mein Auto wo machen, was bedeutet ein Blaulicht mit oder ohne Martinshorn und für wen gelten welche Brückensperrungen? Dies und mehr gibt es in jeder Ausgabe des Flottenmanagement.

VERBOT FÜR FAHRZEUGE ÜBER 3,5 T ZULÄSSIGE GESAMTMASSE

Hochaktuell ist die Sperrung von Streckenabschnitten für schwere Fahrzeuge und dabei ist ganz besonders beliebt das Verkehrszeichen 253 „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“, insbesondere bei sanierungsbedürftigen Brücken. Daher ist es besonders wichtig, die genaue Bedeutung zu kennen.

Zum Ersten gilt dieses Verbot nur für Lastkraftwagen (Lkw), nicht aber für Personenkraftwagen (Pkw) und (Kraft-)Omnibusse (KOM). Es gilt sogar nicht für Pkw mit Anhänger, wenn die Gesamtmasse beider zusammen 3,5 t übersteigt. Die Einstufung als „Pkw“ richtet sich aber nicht nach dem Eintrag in den Fahrzeugpapieren, sondern nach der Art der Nutzung. Wird also ein „Pkw“ über 3,5 t ausschließlich zum Transport von Gütern (und nicht Personen) benutzt, wird dieser als Lkw eingestuft und entsprechend behandelt. Hier gilt also Vorsicht.

Bei den Lkw ist die zulässige Gesamtmasse entscheidend und hier werden beispielsweise die Massen von Zugfahrzeug und Anhänger in der Summe betrachtet. Also selbst wenn beide einzeln unterhalb von 3,5 t liegen, die Summe aber darüber, dann gilt das Verbot. Bei Sattelzügen ist das etwas komplizierter, weil die zulässige Gesamtmasse sich aus Zugmaschine plus Sattelanhänger, aber minus der Sattel-/Aufliegelast berechnet, damit Letztere nicht doppelt eingeht. Die Missachtung des Verbots kostet ein Bußgeld von 75 Euro, da aber gerade bei den gesperrten Brücken Vorsatz unterstellt wird, verdoppelt sich dies auf 150 Euro. Bei mehrfachen Verfahren kann die Strafe deutlich höher ausfallen.

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WAS BEDEUTET EIGENTLICH BLAUES BLINKLICHT GENAU?

Hier muss genau unterschieden werden, ob das blaue Blinklicht alleine oder zusammen mit dem Einsatzhorn („Martinshorn“) verwendet wird. Denn nur blaues Blinklicht allein im Stand warnt vor Unfall- und sonstigen Einsatzstellen. Bei der Fahrt verpflichtet es die anderen Verkehrsteilnehmer noch nicht dazu, „freie Bahn“, wie es so schön heißt, zu schaffen, aber es ist Vorsicht angebracht: also Tempo verringern, rechts fahren und nicht überholen (klingt stark nach Geisterfahrer!). Häufig handelt es sich dann um die Begleitung von (wichtigen!) Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden (worin beispielsweise Staatsgäste transportiert werden können). Es kann sich aber auch um eine Einsatzfahrt handeln, wie ein verdeckter Einsatz der Kriminalpolizei, bei schwierigen Rettungen oder schlichtweg aus Lärmschutzgründen.

Der zusätzliche Einsatz eines Martinshorns ändert eine Menge, denn nun besteht Wegerecht und es ist „sofort freie Bahn zu schaffen“. Im Klartext heißt das ausweichen, scharf rechts und langsam fahren, nicht abrupt bremsen und auf Vorfahrt, auch bei grüner Ampel, verzichten. Wer und wann von dem Doppel blaues Blinklicht/Martinshorn Gebrauch machen darf, ist zwar vorgeschrieben, lässt jedoch Interpretationsspielraum. Auf jeden Fall muss höchste Eile geboten sein, um „Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten“ (§ 38 Abs. 1 StVO).

Die Liste der Berechtigten ist lang und reicht von der Polizei über Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste, Militärpolizei, Zoll, Mordkommission („Tatort“ lässt grüßen!) bis natürlich zu Krankentransporten. Wie überall gibt es Ausnahmen, beispielsweise für Notdienste von Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken, Organtransplantationen bis hin zur Unfallforschung (!). Nicht dazu gehören Blutspendedienste, ja sogar Blutkonserven unter Notgesichtspunkten und auch nicht Rettungsfahrten von Tieren.

Die Autofahrer müssen ständig in der Lage sein, die Signaltöne akustisch wahrzunehmen, daher keine zu laute Musik hören. Kritisch sind Kreuzungen mit viel Verkehr oder Ampelanlagen. Fahrzeuge im Einsatz müssen dort das Martinshorn auf jeden Fall eingeschaltet haben und vorsichtig in den Kreuzungsbereich einfahren. Übrigens ist nach der StVO (§ 49) der private Einsatz von Blaulicht und/oder Martinshorn erst mal nur eine Ordnungswidrigkeit (Verwarnungsgeld 20 Euro). Da kann dann aber schnell eine Menge hinzukommen, je nachdem, was man damit anstellt.

 

WIE VIEL LÄRM IST ERLAUBT?

Eine interessante Frage betrifft die Lärmbelästigung durch Fahrzeuge, aus welchem Grunde auch immer. Bei genauer Durchsicht der StVO zeigen sich da spannende Aspekte und Auswirkungen. In § 30 Abs. 1 wird (relativ unklar) festgelegt: „Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hinund Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“

Das erfordert nun einige Erläuterungen. Der normale Lärm bei „bestimmungsgemäßem Gebrauch“ ist von dem Paragrafen nicht erfasst, nur „unnötiger Lärm“. Dazu zählt insbesondere das Warmlaufenlassen von Fahrzeugen zum Zwecke der Heizung. Bemerkenswert ist auch, dass bei Ausflugsbussen mit Dieselmotor dieser beim Ein- und Aussteigen nicht betrieben werden darf.

Der ständige (erfolglose) Versuch des Anlassens, besonders bei Krafträdern, ist ebenso als ruhestörender Lärm einzustufen wie Reifenquietschen in Kurven. Aber auch Kavalierstarts mit durchdrehenden Reifen oder ein laut wummerndes Autoradio bei offenem Fenster zählen als unnötig.

Interessanter wird es noch beim „unnützen Hin- und Herfahren“. Damit ist die ständige Benutzung derselben Straßenzüge gemeint, zu welchem Zwecke auch immer. Dazu gehören zum Beispiel das wiederholte Fahren im Rotlichtviertel zur Kontaktaufnahme oder Reklamefahrten, nicht aber die Parkplatzsuche. Als Grenzbereich sind natürlich Autokorsos nach meist wichtigen sportlichen Ereignissen anzusehen, die nicht nur Lärm, sondern auch verkehrliche Behinderungen mit sich bringen.

Hier hat die StVO ihre klaren Probleme. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit oder der verkehrlichen Motivation obliegt ihr nicht. Die Belästigung ist aber ein weit gefasster Begriff über den Verkehr hinaus, insoweit muss hier genau abgewogen werden.

Das gilt noch mehr für nächtliche Feiern und sonstige automobile Zusammenkünfte, denn § 30 Abs. 2 sagt: „Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.“ Die angesprochene Nacht geht von 22:00 bis 06:00 Uhr. Es müssen aber genügend Fahrzeuge (wie viele?) beteiligt sein und der Veranstaltungsort muss in der Nähe „menschlicher Behausungen“ sein.

Noch schwieriger wird die Lage bei Lärmbelästigung (zum Beispiel Orgeln beim Anlassen) auf Privatgrund. Da zieht alles Gesagte nicht mehr. Denn dort kommt § 117 (unzulässiger Lärm) des OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zur Anwendung. Dabei geht es um den Schutz der Allgemeinheit wie der Nachbarn. Die mögliche Geldbuße kann dann bis zu 5.000 Euro betragen!

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Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit

<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrl&auml;ssig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% k&uuml;rzen. Der Versicherer ist zur K&uuml;rzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zun&auml;chst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die K&uuml;rzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen H&ouml;he eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungsk&uuml;rzung nach &sect; 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus &sect; 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungsk&uuml;rzungen nach &sect; 81 Abs. 2 VVG zu ber&uuml;cksichtigen ist, enth&auml;lt &sect; 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in H&ouml;he von 2.261,83 &euro;, einer Selbstbeteiligung von 500,00 &euro; und einer Leistungsk&uuml;rzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in H&ouml;he von 440,46 &euro;. Damit hat der Beklagte einen Betrag in H&ouml;he von 1.321,37 &euro; ohne Rechtsgrund von der Kl&auml;gerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>