Neue Rechtsform: JobRad Holding wird zur AG

<p>“Mit dem Formwechsel vollziehen wir einen wichtigen Zwischenschritt zur Umwandlung der JobRad&nbsp;Holding in eine Europäische Gesellschaft (SE), von der wir uns insbesondere mit Blick auf die weitere Internationalisierung unseres Unternehmens Vorteile versprechen”, so die JobRad-Gesellschafter Ulrich&nbsp;Prediger und Holger&nbsp;Tumat. Ein Börsengang wird nicht angestrebt.</p>

Neue Rechtsform: JobRad Holding wird zur AG

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Neue Rechtsform: JobRad Holding wird zur AG

Die Muttergesellschaft der Dienstradleasing-Anbieter JobRad und JobRad Österreich wechselt Mitte August ihre Rechtsform: Aus der JobRad Holding GmbH wird eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Ziel ist es, die Dachorganisation der Freiburger Unternehmensgruppe 2023 in eine Europäische Gesellschaft (SE) zu überführen. „Mit inzwischen vier Tochterunternehmen und deutlich über 600 Beschäftigten ist JobRad bereits vor einiger Zeit in den Kreis der großen Kapitalgesellschaften aufgestiegen“, erklären die JobRad-Gesellschafter Ulrich Prediger und Holger Tumat. „Damit verändern sich auch die Anforderungen an unsere Rechtsform. Als SE stellen wir die JobRad Holding ab dem neuen Jahr optimal für künftige Wachstumsvorhaben im In- und Ausland auf.“

„JobRad bleibt ein inhabergeführtes, wertebasiert handelndes Unternehmen“

Für Kunden und Partner der JobRad-Unternehmen ändert sich durch den Rechtsformwechsel nichts. Einen Börsengang schließen die JobRad-Gesellschafter aus. „Wir bleiben ein inhabergeführtes und wertebasiert handelndes Unternehmen“, so Prediger und Tumat. Beide werden die Entwicklung der Unternehmensgruppe künftig in unterschiedlicher Form aktiv mitgestalten: Holger Tumat leitet als Vorstandsvorsitzender (CEO) zusammen mit dem Finanzspezialisten Reiner Heine (CFO) die Geschäfte der JobRad Holding. Ulrich Prediger – bisher Chief Visionary Officer der JobRad Holding – wechselt in den Aufsichtsrat der JobRad-Muttergesellschaft. „In dieser Funktion kann ich mich noch stärker als bisher auf mein fahrradpolitisches Wirken konzentrieren und neue Impulse in die Organisation tragen“, so der JobRad-Gründer.

Gesellschaftsrechtlerin Barbara Mayer übernimmt Aufsichtsratsvorsitz

Als Aufsichtsratsvorsitzende konnte JobRad die renommierte Gesellschaftsrechtlerin Dr. Barbara Mayer, Equity Partner bei ADVANT Beiten Freiburg, gewinnen. Holger Tumat: „Wir freuen uns außerordentlich, dass uns mit Barbara Mayer künftig eine international erfahrene Expertin im Bereich M&A sowie internationalem Wirtschaftsrecht beratend zur Seite steht. Mit ihrem fachlichen Knowhow ergänzt sie die JobRad-Organisation ideal.“

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Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>