Vimcar-Studie zeigt Digitalisierungspotenzial in Bau-Fuhrparks
<p><span style="color:rgb(0,0,0);">Die aktuelle Umfrage von Vimcar zeigt, womit Fuhrparkverantwortliche in KMUs der Baubranche im Alltag am häufigsten zu kämpfen haben. Demnach sind Excel-Tabellen und händisch geführte Fahrtenbücher noch weit verbreitet – fast die Hälfte der Betriebe plant aber in den kommenden Monaten eine umfassende Digitalisierung des Flottenmanagements.</span></p>
Welche Punkte bereiten der Baubranche bei der Fuhrpark-Verwaltung die meisten Sorgen, wie viel Aufwand steckt dahinter und welche Tools setzen die Verantwortlichen dabei ein? Der Connected-Car-Spezialist Vimcar hat diese und weitere Fragen mithilfe einer Umfrage unter 103 Fuhrparkverantwortlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen der Baubranche in Deutschland untersucht. Dabei offenbaren sich zahlreiche Herausforderungen und Alltagschwierigkeiten. Doch die Branche arbeitet bereits an effizienteren und digitalen Lösungen.
Schadenmanagement und nicht digitalisierte Fahrtenbücher sind häufigste Problemstellen
Jede Woche investieren 73 Prozent der Verantwortlichen mehr als drei Stunden ihrer Arbeitszeit in die Verwaltung des firmeneigenen Fuhrparks. Bei 37 Prozent sind es sogar über zehn Stunden. Dabei sind 64 Prozent der Studienteilnehmer für diese Aufgabe nicht allein verantwortlich, sondern teilen sie mit Kollegen. Für kleine und mittlere Unternehmen ist der eigene Fuhrpark ein ressourcenintensives Unterfangen.
Als aufwändigsten Aufgabenbereich nennen 50 Prozent der Befragten das Schadenmanagement. Häufig genannt wurden außerdem die Fahrtenbuchführung (45 Prozent), Routendokumentation (41 Prozent), Routenplanung & Live-Ortung (41 Prozent) sowie die Verwaltung des Kraftstoffverbrauchs (39 Prozent). 37 Prozent der Fuhrparkverantwortlichen geben an, dass die Ablage und das Auffinden von Dokumenten mit dem meisten Aufwand verknüpft sind.
Der hohe Aufwand dieser Aufgaben geht dabei Hand in Hand mit der Häufigkeit, in der sie im Alltag Schwierigkeiten bereiten. Die Hälfte aller Befragten berichtet von Problemen mit Fahrtenbüchern. 43 Prozent nennen außerdem die Kostenverwaltung und -analyse, 38 Prozent das Schadenmanagement und für 32 Prozent ist es schwierig, den Überblick über die Standorte von Fahrzeugen und Mitarbeitern zu behalten. Die gemeinsame Ursache dieser Probleme stammt häufig aus den Bereichen der Dokumentation oder der Kommunikation. 61 Prozent der Fuhrparkmanager stimmen der Aussage zu, die Fahrtenbücher seien lückenhaft geführt. Digitale Lösungen, die die Fahrtenbuchführung vereinfachen, können hier Abhilfe schaffen. Über unvollständige Tankberichte klagen 51 Prozent. Und 46 Prozent bestätigen, dass eine Analyse der Gesamtkosten der Fahrzeugflotte schwierig sei. Auch hier kann eine digitale und zentrale Verwaltung für ein transparentes und unkompliziertes Management des Fuhrparks sorgen.
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Ausgabe 1/2024
Vier von fünf Fuhrparkverwaltern setzen auf Excel-Tabellen
Die Vimcar-Studie liefert ein klares Bild zu den Problemstellen der Fuhrparkverwaltung: Excel und manuelle Dokumentablage Dokumente dominieren den Alltag im Flottenmanagement.
81 Prozent der befragten Fuhrparkverwalter nutzen Excel-Tabellen entweder als alleiniges Werkzeug oder in Kombination mit anderen Lösungen. 10 Prozent setzen auf eine Verwaltung mit händisch ausgefüllten Dokumenten – immerhin 9 Prozent setzen bislang ausschließlich auf eine Fuhrparksoftware-Lösung.
Auch einzelne Teilaufgaben laufen in den meisten Fällen analog ab, beispielsweise die Fahrzeugbuchung. 57 Prozent der befragten Unternehmen setzen für solche Aufgaben noch keine digitalen Hilfsmittel ein.
Digitale Lösungen scheitern nicht an mangelnder Bereitschaft
Das Gesamtbild macht die Dringlichkeit für den Einsatz moderner Software-Lösungen deutlich, um damit die Verwaltung sichtlich zu erleichtern. Entsprechende digitale Lösungen dafür existieren bereits und wie die Vimcar-Studie, sind Unternehmen und Mitarbeiter auch Willens, sie einzusetzen.
Nur 12 Prozent der Befragten glauben, dass ihre Geschäftsführung den Kauf einer dedizierten Fuhrparksoftware ablehnen würde. Und nur 14 Prozent meinen, dass die Fahrer selbst dem Einsatz einer digitalen Lösung, z.B. für Fahrtenbücher, skeptisch gegenüberstehen. Tatsächlich plant bereits fast die Hälfte der Befragten die Digitalisierung der Flottenverwaltung: 43 Prozent wollen innerhalb der nächsten sechs Monate eine Fuhrparksoftware einführen. Die digitale Transformation schreitet in kleinen und mittelständischen Unternehmen der Bauindustrie also voran. Das bringt bereits heute erhebliche Erleichterungen bei der Fuhrparkverwaltung mit sich – Wie Vimcar ermittelt hat, können durch den Einsatz einer Fuhrpark-Software pro Jahr bis zu 10.000 Euro und 25 Prozent Zeitaufwand gespart werden. Bereits das Digitalisieren von Teilaufgaben sorgt für deutliche Entlastung: Beispielsweise das Schadenmanagement zu digitalisieren reduziert den dafür nötigen Zeitaufwand um 43 Prozent und vermindert die Ausfallzeit der eigenen Fahrzeuge um 35 Prozent.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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