TraXall jetzt auch in Schweden

<p><span style="color:rgb(4,30,66);">TraXall hat einen weiteren Partner – den in Schweden führenden Anbieter für Flottenmanagement InoFLEET – in seine Gruppe aufgenommen. Mit dieser Entwicklung ist TraXall nun in der Lage internationale Fahrzeugflotten in 34 Ländern in Europa und Lateinamerika zu betreuen.</span></p>

TraXall jetzt auch in Schweden

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TraXall jetzt auch in Schweden

Der Flotten- und Mobilitätsmanagement-Spezialist TraXall International hat seine Präsenz in Europa durch die Gewinnung des führenden nordischen Flottenmanagement-Anbieters InoFLEET weiter verstärkt.

Das in Skien ansässige Unternehmen InoFLEET, das nun als TraXall Nordics firmiert, bietet digitales Flotten-Outsourcing für private und öffentliche Fuhrparks in Norwegen, Schweden, Finnland und Dänemark und hilft seinen Kunden, Betriebskosten zu senken, die Effizienz zu steigern und für eine sicherere und umweltfreundlichere Zukunft zu planen.

Die exklusive digitale Plattform Fleet 360 des Unternehmens gibt den Kunden die volle Kontrolle über jedes Element des Fuhrparkmanagements, von Tankkarten und Schadensberichten über Fahrerkommunikation und Dokumentenmanagement bis hin zu Service- und Wartungswarnungen. Eine leistungsstarke Schnittstelle ermöglicht es den Kunden, tiefer in umsetzbare Daten zur Kraftstoff- und CO2-Kontrolle einzudringen und beinhaltet auch die automatische Integration mit wichtigen Drittanbietern, wie z. B. der schwedischen Transportbehörde.

Mats Nyegaard, CEO von InoFLEET, kommentiert: "Wir freuen uns sehr über den Beitritt zu einem so etablierten Weltmarktführer und auf das weitere Wachstum unter der Marke TraXall. Dieser Schritt ermöglicht es uns auch, die unübertroffene Nachhaltigkeitsexpertise von TraXall zu nutzen, um unsere Kunden beim Umstieg auf Elektrofahrzeuge zu beraten. Schweden ist Vorreiter bei der Einführung von Elektrofahrzeugen und hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2025 klimaneutral zu werden. Wir erwarten in den kommenden Monaten einen deutlichen Anstieg der Nachfrage nach Beratung zu Elektrofahrzeugen in den nordischen Ländern."

Leomont Wouda, TraXall's International Business Development Direktor, erklärt: "Während Leasing seit langem das dominierende Geschäftsmodell für Firmenflotten in ganz Skandinavien ist, war Flotten- Outsourcing bis vor kurzem ein neues Konzept, so dass der Markt eine bedeutende Wachstumsmöglichkeit für den Umsatz darstellt. Deshalb freuen wir uns über die Vereinbarung mit InoFLEET als einem der führenden Flottenspezialisten in den Skandinavischen Ländern. Wir sind zuversichtlich, dass sie uns helfen werden, die steigende Nachfrage unserer internationalen Kunden nach einer Vertretung vor Ort in der Region zu erfüllen.“ freut sich Wouda."Mit ihren lokalen Kenntnissen und ihrem Netzwerk der besten Lieferanten in der Region sind sie in der Lage, die besten Angebote für unsere Kunden auszuhandeln, was dazu beiträgt, die TraXall- Philosophie 'Local Management – Global View' zu untermauern. Mats und das Team bieten auch die hochmodernen Softwarelösungen, die unsere internationalen Kunden zu Recht fordern." erläutert Wouda weiter.

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"Wir arbeiten ständig daran, unsere Softwarelösung Fleet 360 zu verbessern und auszubauen", kommentiert Mats, "um unseren Kunden erweiterte Managementinformationen zu bieten, die eine noch bessere Entscheidungsfindung ermöglichen."

Ross Jackson, CEO von TraXall International, fügte hinzu: "InoFLEET passt perfekt zur Geschäftsstrategie von TraXall, da sie völlig unabhängig sind, was es uns ermöglicht, unseren Kunden weiterhin 100 % unvoreingenommene Beratung zu bieten."Es ist das Versprechen der Unparteilichkeit und Transparenz, auf dem wir die Marke TraXall aufgebaut haben, eine felsenfeste Garantie, dass die Kunden die Beratung erhalten, die für sie am besten ist, nicht unsere Eigentümer oder die Flottenindustrie."

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>