Ford und Mobileye erweitern Kooperation
<p>Ford und Mobileye, eine 1999 gegründete israelische Tochtergesellschaft des Intel-Konzerns, arbeiten gemeinsam an modernsten Fahrer-Assistenzsystemen für die globale Produktpalette von Ford: Mobileye wird als ausgewählter Zulieferer der kamerabasierten Vision-Sensing-Technologie die firmeneigenen EyeQ®-Produkte zusammen mit einer Vision-Processing-Software zur Unterstützung von Fahrer-Assistenzsystemen der Level 1 und 2 in Ford-Baureihen weltweit bereitstellen. Die internationale Society of Automotive Engineers (SAE) definiert Systeme des Levels 1 als Automatisierung direkter Fahrvorgänge, wie beispielsweise Lenken, Beschleunigen oder Abbremsen. Systeme des Levels 2 bieten Unterstützung bei Lenk-, Beschleunigungs- und Bremsvorgängen. In beiden Fällen behält der Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug.</p>
Ford und Mobileye kooperieren bereits seit einigen Jahren. Es ist nun jedoch das erste Mal, dass Ford die Mobileye-Technologie (Computerchips und Software) für seine Fahrer-Assistenzsysteme über den gesamten Produktzyklus künftiger Baureihen nutzen wird – einschließlich des neuen, auch in Europa erhältlichen Ford Mustang Mach-E. Beide Parteien werden in diesem Zusammenhang mit Ford Tier 1-Zulieferern zusammenarbeiten.
Ford wird EyeQ3- und EyeQ4-Module von Mobileye für fortschrittliche Fahrer-Assistenzsysteme der Level 1 und 2 einsetzen. Die EyeQ-Familie zeichnet sich vor allem durch ihre Fähigkeit aus, die komplexen und rechenintensiven Daten (Bilder), die zum Beispiel die bordeigene Fahrzeugkamera kontinuierlich liefert, auszuwerten und zu verarbeiten – und dies bei einem niedrigen Energieverbrauch. Aufbauend auf den Fähigkeiten seiner Vorgängerversionen kann EyeQ4 die Daten mehrerer Kameras/Sensoren sowie zusätzliche Daten verarbeiten, die für die Funktionalität von Fahrer-Assistenzsystemen erforderlich sind.
Die Mobileye-Technologie unterstützt Funktionen wie etwa die intelligente Geschwindigkeitsregelanlage mit Stop-and-Go-Funktion, den Pre-Collision Assist mit automatischer Notbremsung, Fahrzeug-, Fußgänger- und Radfahrererkennung sowie Spurhaltefunktionen, das kamerabasierte Kurvenlicht, das blendfreie Fernlicht und die neue Active Drive Assist-Technologie, die in den USA für den Ford Mustang Mach-E sowie für die nächste Generation des F-150 erhältlich sein wird.
Ford Co-Pilot360 für noch mehr Sicherheit und für maximalen Komfort
Diese hochmodernen Fahrer-Assistenzsysteme dienen in erster Linie dazu, Unfälle vermeiden zu helfen oder die Unfallschwere zumindest zu verringern. Darüber hinaus geht es bei diesen Systemen aber auch um Aspekte wie Fahren und Parken – also um einen echten Rundumschutz. Ford fasst diese Assistenz-Technologien für noch mehr Sicherheit und für maximalen Komfort unter dem globalen Oberbegriff „Ford Co-Pilot360“ zusammen. Viele dieser Funktionen entsprechen bereits dem Level 2 für autonome Fahrzeuge.
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„Unsere Co-Pilot360-Fahrer-Assistenzsysteme erhöhen das Selbstvertrauen der Menschen beim Autofahren. Dies ist von unschätzbarem Wert“ sagt Lisa Drake, Chief Operating Officer, North America, Vice President, Global Purchasing, Ford Motor Company. „Dank der Software- und Sensortechnologie von Mobileye können zahlreiche Fahrer-Assistenzsysteme von Ford stetig weiterentwickelt werden – davon profitieren die Kunden während der gesamten Lebensdauer ihrer Fahrzeuge“.
„Es ist ein Privileg, unsere langjährige Kooperation mit einem Automobilhersteller zu verlängern und auszubauen, der sich im Namen seiner weltweiten Kunden sehr für die Sicherheit einsetzt,“, erklärt Professor Amnon Shashua, Präsident und CEO, Mobileye. „Wir freuen uns auf eine enge Zusammenarbeit und darüber, viele innovative Systeme in der gesamten Ford-Produktpalette zur Anwendung zu bringen“.
Ford prüft auch die Verwendung der Roadbook-Technologie
Ford prüft darüber hinaus die Verwendung von Roadbook in seinen Fahrzeugen. Die Roadbook-Technologie stammt ebenfalls von Mobileye und verwendet anonymisierte Crowdsourcing-Daten von Fahrzeugkameras, um eine hochauflösende Karte zu erstellen, auf die die Fahrzeuge zugreifen können. Die Daten sollen von Fahrer-Assistenztechnologien genutzt werden.
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Aktuelles
Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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