Opel Ampera

<p> Trotz ambitionierter Technik und gro&szlig;em Experten-Applaus: Der Opel Ampera ist wirtschaftlich wohl gescheitert. Nach nur drei Jahren Bauzeit soll er Medienberichten zufolge bald eingestellt werden.</p>

Opel Ampera

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Opel Ampera

Der Opel Ampera steht offenbar vor dem Aus. Das kompakte Elektroauto soll nach Informationen der „Automotive News Europe“ 2015 aus dem Programm genommen werden. Dann steht das Facelift für das baugleiche Schwestermodell Chevrolet Volt an, das die Opel-Version nicht mehr mitmachen wird. Als Grund nennt der Bericht die schwachen Verkäufe des technisch ambitionierten Modells. Lediglich 332 Einheiten fanden in den ersten fünf Monaten in Europa einen Käufer, in Deutschland gab es im kompletten ersten Halbjahr lediglich 46 Neuzulassungen. Auch der angekündigte Markt-Rückzug von Chevrolet dürfte die Chancen für den Ampera nicht verbessern – der Volt verkaufte sich noch einmal deutlich schlechter als sein deutscher Ableger. Opel wollte den Bericht auf Nachfrage nicht kommentieren.


Der Ampera – 2012 sogar als Auto des Jahres ausgezeichnet - grenzt sich technisch von den meisten anderen Elektroautos ab. Neben der Batterie hat er einen kleinen Vierzylinderbenziner an Bord, der bei niedrigem Akkustand für Stromnachschub sorgen kann. So sind nach der rein elektrischen Fahrt von bis zu 80 Kilometern noch weitere rund 460 Kilometer im Generatorbetrieb möglich. Der Viersitzer kostet aktuell 38.260 Euro.

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Aktuelles

Verkehrssicherungspflichten auf Parkplatz wegen überfrierender Nässe

<p> <u>Leitsatz:</u> Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich f&uuml;r die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit R&auml;umarbeiten beauftragten Unternehmer als Erf&uuml;llungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Gesch&auml;digte muss sich unter Umst&auml;nden ein Mitverschulden anrechnen lassen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der beklagte Supermarktbetreiber hat objektiv die Pflicht, den potenziellen Kunden wie den Gesch&auml;digten vor Glatteisunf&auml;llen zu sch&uuml;tzen. Diese Pflicht wurde verletzt, indem der R&auml;um- und Streupflicht nicht Gen&uuml;ge getan wurde. Bei winterlichen Stra&szlig;enverh&auml;ltnissen besteht neben der Pflicht zum allgemeinen Winterdienst eine eigentliche R&auml;um- und Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Die R&auml;um- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht besteht nur insoweit, als entsprechende Ma&szlig;nahmen erforderlich sind, um sonst unmittelbar drohende Gefahren abzuwenden.</p> <p> Streupflichten gelten auf &ouml;ffentlichen und solchen privaten Wegen, die entweder dem &ouml;ffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen der Eigent&uuml;mer einen allgemeinen Verkehr er&ouml;ffnet hat. Die Streupflicht bedeutet nicht, dass die Wege bei eintretender Wintergl&auml;tte derart zu bestreuen sind, dass ein Verkehrsteilnehmer oder ein Fahrzeug &uuml;berhaupt nicht ausgleiten kann. Vielmehr m&uuml;ssen die Wege nur derart bestreut werden, dass sie von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr genutzt werden k&ouml;nnen, wenn auch der Verkehrsteilnehmer die erforderliche Sorgfalt anwendet. Die Streupflicht setzt allgemeine Gl&auml;ttebildung und nicht nur vereinzelte Gl&auml;ttestellen voraus. F&uuml;r die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tr&auml;gt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast.</p> <p> Die Reihenfolge der R&auml;um- und Streupflicht richtet sich insbesondere nach der Wichtigkeit, wobei die Verkehrsbedeutung des Weges und der Umfang von dessen &uuml;blicher Benutzung zu ber&uuml;cksichtigen sind. Ansonsten sind f&uuml;r den Umfang der R&auml;um- und Streupflicht die Umst&auml;nde des Einzelfalls ma&szlig;geblich, wobei nicht prim&auml;r auf die Intensit&auml;t der Niederschl&auml;ge abzustellen ist (z. B. Starker Schnee- und Graupelregel), sondern auf die Gl&auml;ttebildung. Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gl&auml;tteverh&auml;ltnisse erfordern besondere Sicherungsma&szlig;nahmen, etwa mehrmaliges Streuen. Eine Streupflicht besteht neben &ouml;ffentlichen Parkpl&auml;tzen auch auf G&auml;ste- und Kundenparkpl&auml;tzen. Dies gilt bei Kundenparkpl&auml;tzen vor Lebensmittelm&auml;rkten auch, wenn diese eine geringe Verkehrsbedeutung haben. Etwas anderes kann vor Gesch&auml;ftser&ouml;ffnung gelten.</p> <p> Im streitgegenst&auml;ndlichen Fall war der von dem Supermarktbetreiber betriebene Parkplatz zwar nicht g&auml;nzlich vereist. Entscheidend ist jedoch, dass auf dem Parkplatzgel&auml;nde in der N&auml;he eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde, unweit der Stelle, an der der Gesch&auml;digte geparkt und die diese nach dem Aussteigen zu Fu&szlig; betreten hat auf dem Boden Wasser vorhanden war, welches in Folge der Minustemperaturen &uuml;berfroren war, wodurch sich Gl&auml;tte gebildet hatte. Bei einer solchen Sachlage indes ist der Betreiber eines Parkplatzes gehalten, der besonderen Gefahrenlage durch die Bildung &uuml;berfrierender N&auml;sse im Bereich der Rinne durch entsprechende Streuma&szlig;nahmen &ndash; mindestens aber durch Warnhinweise oder Absperrungen &ndash; Rechnung zu tragen. Bei einer solchen isoliert auftretenden Stelle besonderer Gl&auml;tte handelt es sich n&auml;mlich um eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gefahr, da gerade bei ansonsten unauff&auml;lliger Witterungslage unbedarfte Fu&szlig;g&auml;nger von einem erh&ouml;hten Risiko betroffen werden, unvermittelt zu st&uuml;rzen. Daher war der Supermarktbetreiber verpflichtet, entsprechende Schutzma&szlig;nahmen zu ergreifen. Dies galt jedenfalls w&auml;hrend der &uuml;blichen Gesch&auml;ftszeiten, da zu diesen jederzeit mit entsprechendem Publikumsverkehr zu rechnen war, f&uuml;r den Gefahren auftreten k&ouml;nnten.</p> <p> Da vorliegend an der bezeichneten Stelle besonderer Gl&auml;tte unstreitig nicht gestreut war und auch keine anderen Sicherungsma&szlig;nahmen ergriffen worden waren, steht somit eine objektive Pflichtverletzung fest.</p> <p> <em>Saarl. OLG Saarbr&uuml;cken, Urteil vom 18.10.2011, Az. 4 U 400/10 - 119, 4 U 400/10</em></p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Teilung der Sachverständigenkosten nach Haftungsquote

<p> <u>Leitsatz:</u> Die Kosten eines privaten Sachverst&auml;ndigengutachtens nehmen an der f&uuml;r das Unfallgeschehene gefundenen Haftungsquote teil.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden:</u></p> <p> Der Gesch&auml;digte hat &uuml;ber den zuerkannten Betrag keinen Anspruch aus &sect;&sect; 7, 17, 18 StVG i.V.m. &sect; 115 VVG gegen die Beklagten. Zu Recht hat das Landgericht dem Gesch&auml;digten im Rahmen der Abw&auml;gung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG nur nach einer Quote von 50% zuerkannt. Da nicht bewiesen werden konnte, dass der Unfallgegner sich mit seinem Fahrzeug auch nur teilweise auf der vorfahrtsberechtigen Stra&szlig;e befand, auf der er der das Fahrzeug des Gesch&auml;digten die Vorfahrt h&auml;tte gew&auml;hren m&uuml;ssen, verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen Quote.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten waren nicht etwa in G&auml;nze, sondern nur entsprechend der Quote zuzusprechen. Dies entspricht der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats.</p> <p> Die Sachverst&auml;ndigenkosten sind zwar einerseits Kosten der Rechtsverfolgung, andererseits aber auch Herstellungsaufwand. Entsprechend nehmen sie auch an der Quotierung nach &sect; 17 Abs. 1 StVG teil. In &sect; 17 Abs. 1 StVG ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation statuiert mit der Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverst&auml;ndigenkosten nur ungeschm&auml;lert&nbsp;fortbestehen kann, wenn sich &bdquo;aus den Umst&auml;nden&ldquo;, insbesondere nach dem Verh&auml;ltnis der beiderseitigen Verursachungsanteile ein solches Ergebnis rechtfertigen l&auml;sst. Die Kosten des Sachverst&auml;ndigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, so dass bei Mitverantwortung des Gesch&auml;digten dieser auch f&uuml;r die Folgen mitverantwortlich ist, denn ohne die Unfallbeteiligung des Gesch&auml;digten w&auml;re es auch zur Beauftragung des Sachverst&auml;ndigen nicht gekommen. Das Gutachten dient auch nicht allein dem Nachweis des vom Sch&auml;diger zu tragenden Schadensanteils, sondern zwangsl&auml;ufig auch immer dem Interesse des Gesch&auml;digten, weil es ihm Gewissheit &uuml;ber das Ausma&szlig; des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten und den Reparaturweg verschafft. Wie der Schaden zu verteilen ist, ergibt sich erst aus den &sect;&sect; 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits nicht zu. Die Sachverst&auml;ndigenkosten &ndash; die dem R&uuml;ckstufungsschadens in der Kaskoversicherung entsprechen, nehmen daher an der Haftungsquote teil.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <em>OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011, Az. I-6 U 138/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Zur Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer als Schadenposition

<p> <u>Leitsatz:</u> Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar (&sect; 249 BGB). Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden: </u></p> <p> Gem&auml;&szlig; &sect; 249 BGB haben die Beklagten den Zustand herzustellen, der bestehen w&uuml;rde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten w&auml;re. Der Gesch&auml;digte ist also so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis gestanden h&auml;tte. Dabei sind grunds&auml;tzlich zwei Wege m&ouml;glich: entweder die Reparatur des Unfallfahrzeugs - das ist hier nicht geschehen - oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Der Gesch&auml;digte hat dabei freie Wahl. Ausgangspunkt ist f&uuml;r die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass sie angefallen ist. Es soll insoweit allerdings gen&uuml;gen, dass der Gesch&auml;digte sich durch Erteilung des Reparaturauftrags oder bei der Ma&szlig;nahme der Ersatzbeschaffung zu einer Zahlung verpflichtet hat, die Umsatzsteuer umfasst; nur wenn keine Umsatzsteuer anf&auml;llt bei der Restitution (wie bei Selbstreparatur, Schwarzarbeit, bei Ankauf von einem privaten Anbieter u. &auml;.) besteht auf Umsatzsteuer kein Anspruch.</p> <p> Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Gesch&auml;digte umsatzsteuerhaltig verpflichtet. Nach dem Wiederherstellungsgrundsatz ist daher ein entsprechender Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu bejahen, soweit sie schon angefallen ist. Der Gesch&auml;digte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbesch&auml;digten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Gesch&auml;digten. Es w&auml;re eine von Rechts wegen nicht begr&uuml;ndbare Einschr&auml;nkung, dem Gesch&auml;digten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.</p> <p> Der Gesch&auml;digte verst&ouml;&szlig;t insbesondere durch eine Ersatzbeschaffung eines Kfz mittels Leasing statt durch einen Kaufvertrag nicht von vornherein gegen das Gebot, den Schaden m&ouml;glichst gering zu halten. Die im Zuge eines Leasingvertrags zu zahlende Mehrwertsteuer &uuml;bersteigt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem urspr&uuml;nglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Kl&auml;gers zu entrichten war.</p> <p> <em>OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</em></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>