Neue Warnwestenpflicht
<p> In wenigen Tagen gilt hierzulande die Warnwestenpflicht. Wie in einigen anderen EU-Ländern gehört dann eine reflektierende Weste in jedes Fahrzeug. Nur hat sich diese Information offenbar noch nicht verbreitet, denn jeder vierte Autofahrer besitzt die Sicherheitsweste noch nicht.</p>
Ab 1. Juli gilt auch in Deutschland eine Warnwestenpflicht, dann muss in jedem Fahrzeug eine Sicherheitsweste vorhanden sein. Kurz vor dem Stichtag wissen allerdings 42 Prozent der Autofahrer noch nichts von der neuen Regelung, wie aus einer aktuellen Umfrage des Portals „deals.com“ hervorgeht. Von den über 2.000 Befragten besitzen zwar drei Viertel der weiblichen (75 %) und zwei Drittel der männlichen Fahrzeuginhaber (69 %) bereits eine Sicherheitsweste. Jedoch muss mehr als jeder Vierte noch nachrüsten (28 %).
Ein Grund für die schlechte Zwischenbilanz könnte sein, dass 41 Prozent der Befragten die Warnweste für unnötig halten. Das könnte sich allerdings bald rächen, denn wer ab 1. Juli keine Warnweste im Auto hat, dem kann ein Bußgeld von 15 Euro auferlegt werden. Und wer an einem Unfallort keine Sicherheitsweste trägt, der riskiert sogar seinen Versicherungsschutz.
Erhältlich sind die roten, gelben oder orangenen Westen, die in anderen EU-Ländern schon seit Jahren Pflicht sind, im Internet ab zwei Euro. Aber auch viele Tankstellen bieten Warnwesten an. Aber Achtung: Die Weste muss der Norm DIN EN 471 beziehungsweise der EN ISO 20471:2013 entsprechen.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
2 Kommentare
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Anonym
13.07.2014 19:08Wie sieht das ganze aus, wenn man einen Personenschaden erleidet, wenn man keine Warnweste angezogen hat nach einer panne. gibt es da die Möglichkeit, dass die Versicherung aussteigt. Laut <a href="http://www.versicherung-online.net">versicherung-online.net</a> kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn man grob fahrlässig handelt. liegt also grobe Fahrlässigkeit vor, wenn man die gesetzlich verpflichtete Warnweste nicht benutzt, wenn man zum Beispiel auf einer Autobahn auf den Pannenstreifen aussteigt?
Anonym
07.07.2014 16:54Noch eine Frage dazu: genügt wirklich eine Warnweste pro Fahrzeug - oder muss sichergestellt sein, dass jedem Mitfahrenden eine solche Weste zur Verfügung steht?