SEPA – keiner blickt durch
Zunehmende Bürokratisierung behindert Autohäuser
Die Einführung einer einheitlichen europäischen Zahlungsnorm (SEPA) hat in der Praxis wesentlich weitergehende Auswirkungen als zunächst angenommen. Am Beispiel des Themas Fahrzeugzulassung lässt sich das besonders schön illustrieren.
Hier müssen seit SEPA-Einführung für den Einzug der Kfz-Steuer nicht nur IBAN und BIC des Fahrzeugbesitzers angegeben werden, sondern auch IBAN und BIC der zuständigen Finanzbehörde. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der Umstellung von Finanzamt auf Zollbehörde eine täglich wachsende Herausforderung, zumal diese Umstellung in den jeweiligen Bundesländern zu unterschiedlichen Terminen stattfindet.
Dies hat dazu geführt, dass es nicht nur je Bundesland, sondern zwischenzeitlich fast je Straßenverkehrsamt unterschiedliche Formulare und Vollmachten gibt - mit teils erheblichen Unterschieden.
Und: jedes SVA akzeptiert nur noch die eigenen Formulare! Abweichungen, seien sie auch noch so gering (z.B. fehlende Trennstriche) führen unweigerlich zur Ablehnung der Zulassung. Über 100 Formulare sind bereits im Umlauf und es werden täglich mehr. Oft genug wissen noch nicht mal die Behörden selbst, welches Formular wann wo verwendet werden muss und verweisen den Kunden von Pontius zu Pilatus.
Aktuelles Magazin
Ausgabe 1/2024
Wie soll der Mitarbeiter im Autohaus oder einer Zulassungsstelle da noch durchblicken?
Abhilfe schafft die webbasierte Software Die Zulasser®, die für jeden Auftrag die jeweils richtige EZM und Vollmacht je Zulassungskreis automatisch erstellt und in Klarschrift zum Ausdruck zur Verfügung stellt. Mit Die Zulasser® können An-, Ab- und Ummeldungen auch bundesweit einfach, sicher und korrekt abgewickelt werden (BUZ). So kann der Kunde sicher sein, dass seine Zulassung ordnungsgemäß abgewickelt werden kann und nicht an formalen Kriterien scheitert.
Die Zulasser® ist ein gemeinsames Projekt der TCS Technology Content Services GmbH und Card & Finance Consulting GmbH, Nürnberg.
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Ausgabe 1/2024
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2024
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
3 Kommentare
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Anonym
25.02.2014 15:23Eigentlich ist doch vollkommen klar was da pssiert ist: Es war Lehrertag in Deuschlnd.Einig Lehrer sollten in Berlin ausgezeichnet werden. Darunter befand sich ein Dozent der Hochschule,ein Lehrer vom Gymnasium und ein Lehrer von der Fördrschule. Die Auszeichnung wurde der Reihe nach vorgenommen,so daß keiner der Lehrer das Präsent des anderen sehen kann. Der Dozent schritt in den schönen großen Saal. Im blieb der Mund bei der Begrüßung offen.....sprachlos ...erstaunt..!! Er bekam 500€ und .... einen Schnaps mit vielen Glückwünschen !!!! Nach etwa 5 Minuten verlies er den Saal. Logisch ..er erzählt den den beiden stolz von den 500€. Der Gymnasiallehrer betritt den Raum und ist vollkommen platt. Er erhält 500€ und einen Schnaps ... und er fragt noch im gehen ,wie ist es möglich ....so jung und ein so schöner Arbeitsplatz!? Die Antwot kam nach kurzer Zeit----Inntheliegens und viel Fleiss !! (30Min.später) Fast gleiche Prozedur. 2Stunden später kommt der Lehrer der Fröderschule fast betrunken aus der Tür.Einheitlich kommt die Frage ..wo warst Du den so lange? Na, wo schon....bei meinem ehemaligen Schüler!!!!
Anonym
25.02.2014 20:22Zum o.g. Text. Nun wundert mich bald gar nichts mehr - Bei so viel Inntheliegens
Anonym
25.02.2014 15:08...und wieder eine VerSchlimmBesserung...